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Stellungnahme zur AMNOG-Anhörung
Phagro: Kappung der Marge verfassungswidrig
Die von der Bundesregierung geplante Kürzung der Großhandelsspanne verstößt nach Ansicht des Großhandelsverbandes Phagro gegen das Grundgesetz. Es solle eine Spanne gesetzlich festgeschrieben, werden die nicht ausreiche, die Kosten des vollversorgenden Großhandels zu decken.
Die vorgesehene Großhandelsvergütung von 1,7 Prozent Höchstzuschlag, 60 Cent Festzuschlag und einer Kappungsgrenze bei 21 Euro sei „nicht leistungsgerecht“. Sie lasse dem Großhandel keine ausreichende Mischkalkulation, um seine Kosten für die Distribution von Arzneimitteln und für Leistungen, die nicht durch den Packungspreis vergütet werden, wie Notdienste, Rückrufe, Pandemievorsorge, technische Innovationen im Bereich der Arzneimittelsicherheit etc., zu decken.
„Sie ist auch nicht angemessen“, heißt es wörtlich weiter. Das Sparvolumen gehe weit über den in der Diskussion stehenden Einsparbetrag von 400 Millionen Euro für Großhandel und Apotheken gemeinsam hinaus. Sie bedeute eine weitere Kürzung der Großhandelsspanne um mehr als ein Drittel (nach einer Halbierung im Jahr 2004). Für die GKV ergebe sich tatsächlich unter Berücksichtigung der Apothekenvergütung, der Mehrwertsteuer und des Direktgeschäftes ein Betrag von etwa 620 Millionen Euro. Die Kosten einer vollversorgenden Großhandlung könnten damit nicht mehr gedeckt werden.
Damit werde eine Großhandelsspanne gesetzlich festgeschrieben, die nicht ausreiche, die Kosten des vollversorgenden Großhandels zu decken. Darüber hinaus erwirtschafte der vollversorgende Großhandel die Rabattspielräume, die jetzt abgeschöpft werden sollten, weit überwiegend in nicht von der Arzneimittelpreisverordnung erfassten Sortimentsbereichen. Im nicht verschreibungspflichtigen Sortiment herrsche freier Wettbewerb. Wenn der Großhandel heute eine Quersubvention zugunsten des verschreibungspflichtigen Sortiments betreibe, so sei das seine unternehmerische Entscheidung: „Diese kann ihm aber vom Gesetzgeber nicht bindend vorgeschrieben werden.“
Der Phagro fordert daher von der Bundesregierung, die Großhandelsspanne in einen nicht abschlagsfähigen Festzuschlag von durchschnittlich 0,85 Euro pro abgegebener Packung festzusetzen, diesen aufzuspreizen, sowie den variablen prozentualen Höchstzuschlag auf 3,26 Prozent anzuheben und die Kappungsgrenze bei 72 Euro zu belassen.
Berlin - 23.09.2010, 15:40 Uhr