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Urteil des Bundesgerichtshofes
Verbot für Werbung mit „Bio“-Tabak
Das Unternehmen Santa Fe Natural Tobacco Company darf für seine Zigaretten nicht mehr wie bisher mit dem Begriff „Bio-Tabak“ werben. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Verfahren, das der Verbraucherzentrale Bundesverband angestrengt hatte.
Der Hersteller Santa Fe vertreibt Zigaretten der Marke „Natural American Spirit“. Er warb auf Flyern mit dem hervorgehobenen Hinweis: „100% Bio Tabak“. Der vzbv beanstandete die Werbung wegen eines Verstoßes gegen das Tabakgesetz. Danach ist es verboten, in der Werbung für Tabakerzeugnisse Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, dass die Produkte natürlich oder naturrein sind.
Nach Auffassung des vzbv wird der Begriff „Bio“ vom durchschnittlich informierten Verbraucher gerade in diesem Sinne verstanden. „Wer Bio liest, kann zum Schluss kommen, der Konsum dieser Zigaretten sei weniger schädlich“, so Einsiedler. Der Eindruck, es handele sich um ein „natürliches“ oder „naturreines“ Produkt, wird nach Ansicht des vzbv auch im Zusammenspiel mit dem Markennamen „Natural American Spirit“ verstärkt. Der BGH bestätigte nun, dass die Werbung mit dem Begriff „Bio Tabak“ in der vorgenommenen Art und Weise gegen das Tabakgesetz verstößt.
Das Unternehmen BAT hatte im Monatsblatt für Soziale Demokratie „Vorwärts“ der SPD mit einer halbseitigen Anzeige geworben. In dem Beitrag unter der Überschrift „Unser wichtigstes Cigarettenpapier“ wies das Unternehmen auf seinen so genannten „Social Report“ hin. Im unteren Bereich der Werbeanzeige nannte BAT außerdem seine Zigarettenmarken. Darin erkannte der vzbv einen Verstoß gegen das Tabakwerbeverbot. Dieser Auffassung folgte nach dem Oberlandesgericht Hamburg nun auch der BGH.
Berlin - 19.11.2010, 11:57 Uhr