Neujahr 2011

Auf ein erfolgreiches neues Jahr!

Stuttgart - 30.12.2010, 13:58 Uhr


Die Redaktion von DAZ, AZ und DAZ.online wünscht Ihnen Gesundheit und ein erfolgreiches neues Jahr! Wir werden Sie auch in diesem Jahr zuverlässig, schnell und gut recherchiert mit aktuellen Informationen versorgen, die für Ihre tägliche Praxis von Bedeutung sind.

Was ändert sich ab 1. Januar 2011?

Mit dem 1. Januar 2011 tritt das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) in Kraft. Es bedeutet für die Apotheke einen tiefen Einschnitt in organisatorische und wirtschaftliche Belange:

  • Der Zwangsrabatt für Krankenkassen wird für zwei Jahre von 1,75 auf 2,05 Euro angehoben.
  • Die Großhandelsvergütung wird umgestellt. In 2011 haben die Großhändler den Apotheken für verschreibungspflichtige Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 0,85 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer zu gewähren. Ebenso haben beim Direktvertrieb die Hersteller einen entsprechenden Rabatt einzuräumen. Die Weiterleitung der Rabatte von der Apotheke an die Kassen soll möglichst unbürokratisch erfolgen: Der Apothekenabgabepreis ist auf Grundlage des um den Abschlag geminderten Apothekeneinkaufspreises zu berechnen. Damit soll vermieden werden, dass für die Dauer nur eines Jahres eigens ein Verfahren für die Abrechnung der Abschläge des pharmazeutischen Großhandels etabliert werden muss, heißt es in der Gesetzesbegründung. Bei der Abrechnung mit Krankenkassen wird der geminderte Preis zugrunde gelegt. Selbstzahlern wird gleichfalls der geminderte Preis in Rechnung gestellt.
  • Großhandelsspanne. Ab 2012 wird dann eine Großhandelsspanne von 3,15 Prozent variabel und 70 Cent Fixzuschlag pro Packung gelten.
  • Impfstoffe. Jede Krankenkasse kann mit pharmazeutischen Unternehmern für Impfstoffe zur Durchführung von Schutzimpfungen Rabatte nach § 130a Abs. 8 SGB V vereinbaren und so die Versorgung ihrer Versicherten mit Impfstoffen sicherstellen kann. Dementsprechend können für Impfstoffe, die nicht der Preisbindung durch die Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, die Abgabepreise mit dem Hersteller vereinbart werden. Impfstoffe unterliegen dann nicht der Preisbindung, wenn sie von Apotheken direkt an Arztpraxen geliefert werden. Dies ist zulässig für Impfstoffe zur Durchführung von Impfungen in der Arztpraxis. Die Krankenkassen können diese Impfstoffe der Arztpraxis als Sprechstundenbedarf über die Apotheken zur Verfügung stellen.
  • Importarzneimittel. In § 129 Abs. 1 SGB V wird klargestellt, dass der Preisunterschied, der von importierten Arzneimitteln mindestens einzuhalten ist, um im Rahmen der Importförderklausel bevorzugt abgegeben zu werden, auf Basis des Apothekenabgabepreises nach Abzug der gesetzlichen Herstellerabschläge zu ermitteln ist. Zudem wird die Verpflichtung zur Abgabe von Arzneimitteln, für die ein Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 besteht, auch für importierte Arzneimittel und ihre Bezugsarzneimittel hergestellt. Künftig sollen auch Hersteller patentgeschützter Arzneimittel sowie Arzneimittelimporteure die Gewähr haben, dass Arzneimittel, für die sie eine Vereinbarung nach § 130a Absatz 8 geschlossen haben, an Versicherte der jeweiligen Krankenkasse vorrangig abgegeben werden. Voraussetzung für die Austauschpflicht der Apotheke ist, dass das rabattierte Arzneimittel nach Abzug des Rabatts preisgünstiger ist. Bei Rabattverträgen für Importarzneimittel sowie ihre Bezugsarzneimittel ist die Lieferfähigkeit sicherzustellen.
  • Mehrkostenregelung. Versicherte können über die Mehrkostenregelung auch ein anderes als das Rabatt-Präparat ihrer Krankenkasse wählen. Sie bezahlen das Arzneimittel in der Apotheke und erhalten von der Krankenkasse dafür Kostenerstattung mit Pauschalabzug für entgangene Rabatte und Verwaltungskosten der Krankenkassen.
  • Aut-idem-Substitution. Um die Rabattverträge leichtgängiger zu machen, wird in § 129 Abs. 1 SGB V klargestellt, dass die Apotheken bei der Aut-idem-Substitution ein Arzneimittel abzugeben haben, "das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt".
  • Packungsgrößenverordnung. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Umstellung der Packungsgrößenverordnung auf eine Reichdauerorientierung tritt erst zum 1. Juli 2013 in Kraft. Hierdurch soll den betroffenen pharmazeutischen Unternehmen ausreichend Zeit für ihre Planungen sowie den Abverkauf vorhandener Packungen gegeben werden. Daran schließt sich eine weitere Übergangsfrist von sechs Monaten an. In der Übergangsphase gelten die bisherigen Messzahlen für die Normgrößen weiter. Die zugleich vorgesehenen Spannbreiten für die Abweichung von den Normgrößen treten bereits zum 1. Januar 2011 in Kraft. Durch die Änderung soll gewährleistet werden, dass die Mengenunterschiede bei Packungen mit gleichem Packungsgrößenkennzeichen nur gering ausfallen. Der Austausch von Arzneimitteln mit gleichem Packungsgrößenkennzeichen, z. B. bei der Umsetzung von Rabattverträgen, soll so erleichtert werden.

Peter Ditzel