Nateglinid und Repaglinid

BMG beanstandet G-BA-Beschluss zu Gliniden

28.02.2011, 11:21 Uhr


Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Befugnis abgesprochen, die Verordnung von Gliniden bei Typ-2-Diabetes zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einzuschränken oder auszuschließen. Ein entsprechender G-BA-Beschluss

Mit Beschluss vom 17. Juni 2010 wollte der G-BA die Verordnungsfähigkeit von Nateglinid bei Typ-2-Diabetes ausschließen, Repaglinid sollte nur noch unter bestimmten Voraussetzungen bei niereninsuffizienten Typ-2-Diabetikern zu Lasten der GKV verordnet werden dürfen. Begründet wurde die Entscheidung vor allem damit, dass der Nutzen der Antidiabetika nicht in klinischen Endpunktstudien nachgewiesen worden sei. Mitte August hatte das BMG, dessen Zustimmung für das Inkraftreten der G-BA-Beschlüsse erforderlich ist, um eine ergänzende Stellungnahme zu dem Beschluss gebeten.

Nach § 92 Abs. 1 SGB V kann der G-BA die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem therapeutischen oder diagnostischen Nutzen verfügbar ist. Nach Auffassung des BMG wäre dazu im Fall der Glinide eine vergleichende Bewertung der Unzweckmäßigkeit oder Unwirtschaftlichkeit gegenüber Therapiealternativen erforderlich gewesen. Entsprechende Belege soll der G-BA jedoch trotz Aufforderung nicht geliefert haben. Die fehlenden Endpunktstudien hat das BMG nicht als Argument für die Unzweckmäßigkeit gelten lassen.

Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2011 geänderte Rechtslage teilte das BMG in seinem Beanstandungsschreiben vom 21. Februar 2011 mit, dass der G-BA auch nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht keine Befugnis zum Verordnungsausschluss der Glinide gehabt habe. Der G-BA habe nicht das Recht, aufgrund einer von den Zulassungsbehörden abweichenden Bewertung des medizinischen Nutzens Arzneimittel von der Verordnungsfähigkeit auszuschließen. Gegen die Beanstandung kann der G-BA innerhalb eines Monats Klage einreichen. Dies wird laut Auskunft einer Sprecherin des G-BA zurzeit geprüft.


Dr. Doris Uhl