Apothekenbetriebsordnung

„Externe“ Apotheken-Räume sollen erlaubt werden

Berlin - 13.04.2011, 11:09 Uhr


Bestimmte Herstellungstätigkeiten wie beispielsweise die Anfertigung von Zytostatikalösungen oder das Verblistern sollen nach dem Willen des Bundesgesundheitsministeriums in Zukunft auch in Räumen außerhalb der Apotheke möglich sein.

Aus heutiger Sicht nicht mehr gerechtfertigte Regelungen der Apotheken-Betriebsordnung sollen abgeschafft oder mindestens gelockert werden, bisher bestehende Erleichterungen werden weiter ausgedehnt. Laut dem Eckpunktepapier vom 12. April 2011 gehören dazu die  bisher bereits bestehenden Möglichkeit (§ 4 Absatz 4 ApBetrO), dass Apotheken Ausnahmen von der sog. Raumeinheit in Anspruch nehmen können beispielsweise für bestimmte Herstellungstätigkeiten: Die bisher nur für die Herstellung von Zytostatikalösungen bestehende Ausnahme soll auf (alle) patientenindividuellen Parenteralia erweitert werden. Ebenso sollen externe Räume für die maschinelle Verblisterung von Fertigarzneimitteln ebenfalls zugelassen werden

Bereits heute haben einige Landesbehörden solche "externen Räume" (abweichend von den derzeitigen Vorgaben der Apotheken-Betriebsordnung) erlaubt, wenn damit eine bessere Arzneimittelqualität erreicht werden konnte, weil die zusammenhängenden Räume der Apotheke für diese Tätigkeiten nicht ausreichend geeignet erschienen. Mit der neuen Apothekenbetriebsordnung soll nun, so die Ansicht des Bundesgesundheitsministeriums, Erleichterungen geschaffen werden.

Auch die bisher nur für die Lagerung von Arzneimitteln zur Krankenhausversorgung bestehende Ausnahme wird für die Heimversorgung erweitert. Die bisherige Festlegung, dass die Anmietung von Lagerraum für die Krankenhausversorgung nicht innerhalb des zu versorgenden Krankenhauses erfolgen darf soll gestrichen werden. Dies würde bedeuten, dass für den Lagerraum zur Heimversorgung dann auch keine weiteren Restriktionen gelten würden.


Peter Ditzel