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Gesetzlich mitversichert
Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln für Kinder hat Grenzen
Im Grundsatz gilt, dass in der Gesetzlichen Krankenversicherung mitversicherte Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr bei Verordnung von Arzneimitteln keine Zuzahlung leisten müssen. Doch nicht alles darf
Wie die Regelungen zur Arzneimittelverordnung für gesetzlich mitversicherte Kinder und Jugendliche im Detail aussehen, wann apothekenpflichtige, wann nicht-apothekenpflichtige und wann Medizinprodukte von der GKV erstattet werden, wann trotz Kostenfreiheit Zuzahlungen fällig werden und wann der Apotheker die Verordnungsfähigkeit der verordneten Arzneimittel prüfen muss, das erklären Apothekerinnen und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen der Arbeitsgruppe „Arzneimittelforschung“ am Zentrum für Sozialpolitik Bremen in der aktuellen Ausgabe der Deutschen Apotheker Zeitung (DAZ 2011; Nr. 29; S.72 - 74).
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13.07.2011, 13:37 Uhr