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Bundesfinanzhof
Zivilprozesskosten steuerlich absetzbar
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfte auch Apotheker interessieren, die sich über die Kosten von Zivilprozessen ärgern: Diese Kosten können bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden – und zwar unabhängig vom Streitgegenstand.
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt – eine „Zwangsläufigkeit“ wurde hier grundsätzlich nicht angenommen.
Diese enge Gesetzesauslegung hat der BFH nun aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei. Darüber hinaus sollen Zivilprozesskosten nur insoweit abziehbar sei, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.
München - 18.07.2011, 10:30 Uhr