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Ärztliches Berufsrecht
Zytostatikaversorgung: Empfehlung einer bestimmten Apotheke unzulässig
Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Arztes an einem Zytostatika herstellenden Unternehmen verstößt gegen die ärztliche Berufsordnung, wenn der Arzt seinen eigenen Gewinn messbar steigert, indem er dem Patienten einen Apotheker empfiehlt, der an dem Unternehmen ebenfalls beteiligt ist.
Beschuldigte in dem berufsrechtlichen Verfahren waren niedergelassene Fachärzte für Innere Medizin, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren. Sie waren mehrere Jahre als Gesellschafter an einer GmbH beteiligt, die unter anderem Zytostatika herstellte und diese auch vertrieb. Der Gesellschaftsvertrag schrieb unter anderem die teilweise Ausschüttung des im Jahresabschluss ausgewiesenen Reingewinns an die Gesellschafter vor.
Die Ärzte hatten ihren Patienten empfohlen, die Zytostatika über Apotheker, die ebenfalls an der Gesellschaft beteiligt waren, zu beziehen. Es spielte laut Gericht dabei keine Rolle, dass die Patienten eine Wahl hatten, ob sie der Empfehlung der Ärzte nachkommen und den empfohlenen Apotheker, der die Zytostatika über die Gesellschaft bezieht, aufsuchen wollten oder nicht. Es genüge die bloße Empfehlung eines bestimmten Erbringers gesundheitlicher Leistungen, um die Wahlfreiheit eines Patienten zu beschränken und gegen die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten zu verstoßen.
Die Berufsordnung für Ärzte verbietet Ärzten die Annahme einer Vergütung außerhalb der Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte (GOÄ) oder anderer Vorteile. Vorteile können dabei entgeltliche Leistungen materieller oder immaterieller Art sein, die die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage des Empfängers objektiv verbessern. Die Beschuldigten, so das Gericht, erhielten durch ihre Empfehlung der an der Gesellschaft beteiligten Apotheker „andere Vorteile“, nämlich die Gewinnausschüttung aus der Beteiligung an der Gesellschaft, die abhängig von der Intensität der Zuweisungen war.
Vorliegend wurden die beschuldigten Ärzte allerdings vom Vorwurf des Verstoßes gegen die Berufsordnung freigesprochen, da sie sich rechtskundig gemacht hatten. Ihnen wurde auf Anfrage zunächst sowohl von Rechtsanwälten als auch von der zuständigen Landesärztekammer bestätigt, dass ihre Beteiligung an der GmbH keinen Verstoß gegen die Berufsordnung darstelle. Sie handelten somit nicht vorwerfbar. Erst später änderte die Landesärztekammer ihre Meinung und wertete die Beteiligung an der Gesellschaft als Berufsverstoß und forderte die Beschuldigten auf, ihre Beteiligung schnellstmöglich aufzugeben, was diese im Folgenden auch taten.
Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Urteil vom 6. Juli 2011, Az.: 6t A 1816/09.T
Münster - 17.08.2011, 17:38 Uhr