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Bundesverwaltungsgericht
Klage unzulässig: "Zur Rose" kann weiter versenden
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute die Klage eines Apothekers gegen die Versandhandelserlaubnis der Apotheke "Zur Rose" als unzulässig abgewiesen. Das Gericht konnte keine unzumutbaren Wettbewerbsnachteile erkennen.
Die einem anderen Apotheker erteilte Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln sei nur ausnahmsweise gerichtlich anfechtbar, entschied das Gericht. Die gegen die Versandhandelserlaubnis gerichtete Klage war in erster Instanz als unzulässig abgewiesen worden, hatte in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt jedoch Erfolg: Die Richter entschieden im Oktober 2010, dass die Versandhandelserlaubnis wegen eines angenommenen Verstoßes gegen das Apothekengesetz aufzuheben sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Beigeladenen nun stattgegeben und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abgeändert. Es hat die Klage – wie zuvor das Verwaltungsgericht – als unzulässig angesehen. Es komme nur ausnahmsweise in Betracht, dass sich ein Apotheker gegen die einem konkurrierenden Apotheker erteilte Versandhandelserlaubnis zur Wehr setzen dürfe, so die Meinung der Richter. Das setze voraus, dass er durch den Versandhandel des Konkurrenten unzumutbare Wettbewerbsnachteile erleide. Diese Voraussetzung sahen die Richter vorliegend nicht erfüllt: Durch den Versandhandel des Beigeladenen bedingte tatsächliche Nachteile des Klägers, die über den allgemeinen Wettbewerb hinausgehen, ließen sich nicht ausmachen. Eine materiellrechtliche Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt fand somit gar nicht erst statt.
Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2011, Az. 3 C 41.10)
Berlin - 15.12.2011, 16:58 Uhr