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Schweiz
Ärzte dürfen ab Mai dispensieren
In Zürich und Winterthur dürfen ab dem 1. Mai neben Apotheken auch Ärzte Arzneimittel abgeben. Eine Schweizer Apothekerin und zwei Schweizer Apotheker hatten sich vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich für eine mindestens fünfjährige Übergangsfrist eingesetzt – das Gericht lehnte diese nun ab.
Bereits im November 2008 stimmten die Züricher im Rahmen der Medikamentenabgabe-Initiative „Ja zur Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug“ für das ärztliche Dispensierrecht. Im vergangenen November legten drei Apotheker sodann beim Verwaltungsgericht Zürich Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates zur Änderung des Zürcher Gesetzes über das Gesundheitswesen ein. Ihre Forderung: Der Regierungsrat sollte angewiesen werden, die Gesetzesänderung nicht zum 1. Januar 2012, sondern mit einer Übergangsfrist von mindestens fünf Jahren zu beschließen.
Am 17. Januar wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde ab und legte den Inkraftsetzungstermin für die Gesetzesänderung auf den 1. Mai 2012 fest. Die Richter konnten in der kurzfristigen Inkraftsetzung keine Verletzung des Vertrauensschutzes erkennen. Sie bestätigten zwar, dass der Grundsatz von Treu und Glauben bei belastenden Regelungen unter bestimmten Umständen eine angemessene Übergangsregelung erfordern könne. Allerdings nicht, um Betroffene möglichst lange von der günstigeren bisherigen Regelung profitieren zu lassen, sondern um eine angemessene Frist zur Anpassung an die neue Regelung einzuräumen.
Durch die Zulassung von Privatapotheken der Ärzteschaft sahen die Richter auch eine erhebliche Konkurrenz und damit eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Apotheken: „Da der Umsatz aller Apotheken im Kanton stark von Medikamenten abhängt, welche von Arztpraxen in Zürich und Winterthur verschrieben werden, und nachdem bisher aufgrund der neuen Bestimmung bereits rund 500 Ärztinnen und Ärzte um Bewilligung einer Privatapotheke ersucht haben, müssen die Apotheken ab Inkrafttreten der Regelung mit empfindlichen Umsatzrückgängen rechnen.“ Diese werde viele Betriebe zu Umstrukturierungen und teilweise sogar zur Betriebsaufgabe zwingen.
Die Schweizer Richter lehnten die Gewährung einer Übergangsfrist dennoch ab, weil diese Gefahr sich nicht grundsätzlich vermeiden lasse. Zudem habe der Gesetzgeber sie bewusst in Kauf genommen, indem er sich für die vorliegende Gesetzesänderung entschieden habe. Denn bereits der Bericht zur Medikamentenabgabe-Initiative habe davor gewarnt, dass einige Apotheken bei Annahme der Initiative nicht mehr wirtschaftlich geführt werden könnten und schließen müssten.
Darüber hinaus hätten die Apotheken seit Annahme der Medikamentenabgabe-Initiative am 30. November 2008 genügend Zeit gehabt, sich auf die bevorstehende Rechtsänderung einzustellen. Die Neuregelung komme daher keineswegs überraschend. Und ein Schutz vor neuer Konkurrenz bestehe nicht.
Stuttgart - 31.01.2012, 14:04 Uhr