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ApBetrO-Kabinettsentwurf
BVKA lobt Nachbesserungen
Der Bundesverband klinik- und heimversorgender Apotheker (BVKA) ist mit dem Kabinettsentwurf für die Novellierung der Apothekenbetriebsordnung zufrieden. Er habe die nunmehr vorliegende Fassung „mit Vergnügen“ gelesen, sagte heute der BVKA-Vorsitzende Dr. Klaus Peterseim.
„Viele unserer Forderungen habe im Kabinettsentwurf wiedergefunden“, freute sich Peterseim heute bei einer Tagung seines Verbandes in Berlin. So sei nun beispielsweise das Medikationsmanagement in Krankenhäusern und Kliniken als pharmazeutische Dienstleistung definiert. Auch dass das patientenindividuellen Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln (§ 34 ApBetrO) und die Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung (§ 35 ApBetrO) nun in eigenen Paragrafen geregelt werden sollen, ist in Peterseims Sinne. Froh ist er auch, dass eine Öffnung der Raumeinheit über die Krankenhausversorgung hinaus erfolgen soll. Für die Heimversorgung war dies schon im Referentenentwurf geplant; der Kabinettsentwurf sieht nun auch für die Herstellungstätigkeiten der §§ 34 und 35 eine Ausnahme von der Raumeinheit vor. Es bleibt aber dabei, dass diese Räume in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegen müssen. Positiv sei dabei, dass diese Räumlichkeiten nicht auf die 110 qm Mindestgrundfläche anzurechnen seien. Damit gebe es „keine Möglichkeit für eine Apotheke light durch die Hintertür“, so Peterseim.
Prof. Dr. Hilko Meyer, der den BVKA in Rechtsfragen berät, verwies auf weitere Fortschritte im nunmehr vorliegenden Verordnungsentwurf. Etwa, dass es nun auch eine Definition von krankenhausversorgenden Apotheken gibt. Ebenso wurde bei den Begriffsbestimmungen bei der Erklärung der Begriffe patientenindividuelles Stellen und patientenindividuelles Verblistern gegenüber dem Referentenentwurf nachgebessert. Hob man beim Stellen zunächst auf die „rezepturmäßige Herstellung“ ab, so wird diese Tätigkeit nun definiert als „die auf Einzelanforderung vorgenommene und patientenbezogene manuelle Neuverpackung vonFertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte des Patienten in einem wieder verwendbaren Behältnis“. Patientenindividuelles Verblistern ist demgegenüber „die aufEinzelanforderung vorgenommene und patientenbezogene manuelle oder maschinelleNeuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte des Patienten ineinem nicht wieder verwendbaren Behältnis“. Dass die Definitionen in einem eigenen Absatz und nicht unter dem Punkt „pharmazeutische Tätigkeiten“ erfolgt, könnte Meyer zufolge dem Umstand Rechnung tragen, dass diese Tätigkeiten auch außerhalb der Apotheke erfolgen können. Zudem werde mit den neuen Begriffsbestimmungen an die arzneimittelrechtlichen Ausnahmen von der Zulassungspflicht angeknüpft – und damit kann man aus Meyers Sicht nur zufrieden sein.
Ein weiterer Pluspunkt, den der Kabinettsentwurf aus BVKA-Perspektive sammeln konnte, sei die Entscheidung, das Qualitätsmanagement für alle Apotheken zur Pflicht zu machen. Auch die erfolgten Klarstellungen in § 11a, der Vorgaben zu Tätigkeiten macht, die eine Apotheke auslagern darf, sind laut Meyer zu begrüßen. Während die Formulierung des Referentenentwurfs habe befürchten lassen, dass auch Kernbereiche der apothekerlichen Tätigkeit ausgelagert werden könnten, sei nun der Ausnahmecharakter der Vorschrift klargestellt.
Berlin - 06.02.2012, 17:43 Uhr