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Versichertenzuzahlung bei Retaxierung
Krankenkasse darf Zuzahlung behalten
Ein Kassenpatient, der fälschlicherweise für ein Arzneimittel eine Zuzahlung geleistet hat, obwohl dieses nicht verschreibungspflichtig ist, kann diese Zuzahlung nicht von der Kasse zurückfordern. Dies entschied das Sozialgericht Altenburg.
Einen Anspruch auf Rückzahlung hat der gesetzlich Versicherte in einem solchen Fall jedoch nicht, urteilten die Richter des Sozialgerichts. Die Voraussetzungen zur Rückabwicklung der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung lägen nicht vor, denn der Leistungszweck sei erreicht worden: Der Patient konnte das von der Kasse als Sachleistung erbrachte Medikament entsprechend der ärztlichen Verordnung nutzen. Dass es zu einer Retaxierung einschließlich des Zuzahlungsbetrages gekommen sei, berühre nicht das Verhältnis zwischen Patient und Krankenkasse, so die Richter.
Doch auch der Apotheker hat in so einem Fall keinen Anspruch auf Rückzahlung der Zuzahlung. Eine Krankenkasse habe im Fall einer Retaxierung nach ständiger Rechtsprechung (Bundessozialgericht, Urteil vom 3. August 2006, Az. B 3 KR 6/06 R) einen Rückzahlungsanspruch gegen den Apotheker – dies gelte auch für die Zuzahlung des Versicherten, so die Sozialrichter. Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung sei es nicht, „Leistungserbringer im Gesundheitswesen vor ungedeckten Kosten zu schützen, wenn diese an Versicherte unter Verstoß gegen Abgabevorschriften Leistungen erbringen.“
Sozialgericht Altenburg, Urteil vom 14. Februar 2011, Az. S 30KR 4015/09
Berlin - 24.02.2012, 13:02 Uhr