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Berufsgericht
Apothekenvertretung ist nur im Angestelltenverhältnis möglich
Vertretungen in Apotheken dürfen nicht auf Honorarbasis erfolgen, sondern nur im Rahmen von (befristeten) Angestelltenverhältnissen. Dies hat das Berufsgericht für die Heilberufe beim Landgericht München in einem berufsgerichtlichen Verfahren festgestellt. Mit Urteil vom 23. März 2012 verurteilten die Richter eine Apothekerin, die auf ihrer Homepage Vertretungstätigkeiten auf „selbstständiger Basis“ angeboten hatte, zu einer Geldbuße von 3.000 Euro.
Nach Auffassung des Gerichts verstößt eine auf Honorarbasis ausgeübte Vertretungstätigkeit sowohl gegen § 7 Apothekengesetz als auch gegen die einschlägige Berufsordnung, da ein Apothekenleiter die ihm obliegenden wesentlichen pharmazeutischen, aber auch wirtschaftlichen und organisatorischen Maßnahmen des Apothekenbetriebes nicht aus der Hand geben darf. Vielmehr verpflichtet das Apothekenrecht den Inhaber einer Apothekenbetriebserlaubnis zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung.
Schon im Jahre 2010 hatte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Visavia-Entscheidung festgestellt, dass zentrale pharmazeutische Leistungen in der Apotheke, wie z. B. die Information und Beratung von Patienten, nur durch Mitarbeiter ausgeführt werden dürfen, die im arbeitsrechtlichen Sinn weisungsgebunden sind. Auch in den Kommentierungen zur Apothekenbetriebsordnung ist seit jeher anerkannt, dass eine Apothekenvertretung auf selbstständiger Basis nicht erfolgen darf.
Das Urteil des Berufsgerichts beim Landgericht München ist noch nicht rechtskräftig.
München - 30.03.2012, 17:14 Uhr