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Verwaltungsgericht Köln
Urteil: E-Zigarette kein Arzneimittel
Eine gerichtliche Entscheidung sorgt für Rückenwind der E-Zigaretten-Industrie: Die E-Zigarette sei kein zulassungsbedürftiges Arzneimittel, entschied das Verwaltungsgericht Köln. Und zwar auch dann nicht, wenn die enthaltenen Liquid-Depots Nikotin enthalten. Das Urteil wurde den Klägern, einem Hersteller und einem Vertriebsunternehmer, am 2. April zugestellt.
Sowohl das BfArM als auch die für die Arzneimittelzulassung zuständige Bundesbehörde hätten in einem vergleichbaren Fall verbindlich festgestellt, dass es sich bei nikotinhaltigen E-Zigaretten um Arzneimittel handle und diese Auffassung in einem Schreiben an die Kläger bekräftigt, meldet das Verwaltungsgericht. In der Folge ermittelten die Strafbehörden und die Überwachungsbehörden der Länder sendeten Warnschreiben an Hersteller und Vertreiber.
Das Verwaltungsgericht bestätigte zwar, dass Nikotin auch ein Arzneistoff sein und als solcher auch zu medizinischen Zwecken eingesetzt werden könne. In der Anwendungsform der E-Zigarette fehlte dem Gericht jedoch die für ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder prophylaktische Zweckbestimmung. Es gehe vielmehr darum, das Verlangen des Verwenders nach Nikotin zu befriedigen. In diesem Sinne handle es sich um ein Genussmittel, so das Gericht.
Den Beweis für eine therapeutische Eignung sah das Gericht durch die Angaben der Behörde nicht erbracht. Die mit dem Genuss von Nikotin und anderer Inhaltsstoffe möglicherweise verbundenen Gesundheitsgefahren allein rechtfertigten nicht die Einordnung als Arzneimittel. Gegen die Entscheidung kann nun innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.
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Berlin - 03.04.2012, 09:18 Uhr