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Pharmawerbung
Keine kostenlosen Massage-Sessel für Apotheken
Pharmazeutische Unternehmen dürfen in kleinem Rahmen bei Apotheken für ihre Produkte werben – die kostenlose Zurverfügungstellung eines professionellen Massage-Sessels geht nach Auffassung des Landgerichts Hamburg jedoch zu weit.
Novartis hatte bundesweit Apotheken für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen einen professionellen Massage-Sessel inklusive Sichtschutz zur Verfügung gestellt. Das Unternehmen lieferte den mit Voltaren®-Logos versehenen Sessel an, baute ihn auf, wies das Personal in seine Funktionen ein und holte ihn am Ende des Zeitraums wieder ab – alles kostenlos. Der Schmerzmittel-Konkurrent Bayer sah in diesem Angebot einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz und nahm Novartis auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht Hamburg hielt die Werbemaßnahme ebenfalls für unlauter: Die Bewerbung unter der Marke Voltaren® diene der gezielten Absatzförderung konkret bestimmbarer Produkte aus dem Hause Novartis, so das Gericht. Es hielt die vorliegende kostenlose Zurverfügungstellung des Massage-Sessels auch nicht für geringwertig. Entscheidend für die Annahme einer Geringwertigkeit sei nicht der Massage-Wert des Endverbrauchers, sondern der Vorteil des unmittelbar begünstigten Apothekers. Und dieser erspare sich rund 150 Euro für Transport und Miete.
Auch das Argument von Novartis, der Apotheker erbringe eine adäquate Gegenleistung, indem er den Platz für den Sessel einräume und auch den Strom zum Betrieb des Massage-Sessels bereitstelle, ließ das Gericht nicht gelten. Dies sei keine Gegenleistung, die Novartis zugutekomme, sondern eine notwendige Voraussetzung zur Teilnahme. Novartis kämpft weiter für das Werbemodell und hat gegen das die Unterlassungsverfügung bestätigende Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2011, Az. 327 O 564/11 – nicht rechtskräftig
Berlin - 11.04.2012, 13:40 Uhr