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Spürbarkeitsschwelle bei Rx-Boni
OLG Thüringen: Bezugspunkt muss Arzneimittel sein
Richtiger Bezugspunkt bei der Beurteilung der Bonusgewährung von einem Euro muss nach Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts das verschriebene Arzneimittel sein. „Dies ist der einzige sinnvolle, willkürfreie Anknüpfungspunkt“, so die Richter in einem aktuellen Urteil. Ein Drei-Euro-Bonus bei drei verordneten Arzneimitteln ist für sie daher zulässig.
Die Richter verweisen in der Urteilsbegründung auf die Boni-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010. Darin hatte dieser zwar bestimmt, dass Rx-Boni, die sich aus Sicht des Verbrauchers nicht mehr als „geringwertige Kleinigkeit“ darstellen, unzulässig sind. Nicht entschieden wurde jedoch, ob diese „Spürbarkeitsschwelle“ pro verschriebenem Arzneimittel oder pro Rezept gelten soll. Seither haben Gerichte in diesem Punkt unterschiedlich entschieden.
Es dürfe nicht vom Zufall abhängen, ob auf einem Rezept ein, zwei oder drei Arzneimittel verordnet werden bzw. ob der Kunde ein, zwei oder drei Rezepte in eine Apotheke bringe, argumentieren auch die Thüringer Richter. Nicht das einmalige oder mehrfache Aufsuchen der Apotheke ist nach ihrer Auffassung entscheidend: „Es wäre willkürlich, ein System für lauterkeitsrechtlich unbedenklich zu halten, wenn der Kunde, dem mehrere Medikamente auf verschiedenen Rezepten verschrieben wurden, die er einzeln einlöst, einen Bonus für jedes verschriebene Medikament erhält, das Bonussystem aber für unlauter zu halten, wenn er alle verschriebenen Medikamente ‚auf einmal‘ einlöst“, so die Richter. Nur bei einer ganz zweifelsfrei an das verschriebene Arzneimittel anknüpfenden Sichtweise sei die gewünschte Rechtssicherheit hergestellt. Auch werde so ein „Graubereich“ vermieden.
Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 4. April 2012, Az. 2 U 864/11
Berlin - 11.04.2012, 16:25 Uhr