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Finanzgericht Münster
Keine Steuer auf ambulante Chemotherapie im Krankenhaus
Das Finanzgericht Münster hat in einem letzte Woche veröffentlichten Urteil entschieden, dass in einem Krankenhaus durchgeführte ambulante Chemotherapien nicht steuerpflichtig sind – und zwar auch dann, wenn die zur Behandlung eingesetzten Zytostatika durch die Krankenhausapotheke zur Verfügung gestellt werden.
Im Streitfall betrieb die Klägerin verschiedene gemeinnützige Kliniken. Aufgrund einer sogenannten Institutsermächtigung war es ihr gestattet, ambulante Chemotherapien durchzuführen. Die hierzu notwendigen Zytostatika stellte die Krankenhausapotheke her. Ambulant therapiert wurden regelmäßig zuvor stationär behandelte Krebspatienten.
Wegen ihrer Gemeinnützigkeit ist die Klägerin grundsätzlich von der Körperschaftsteuer bzw. von der Gewerbesteuer befreit. Diese Steuerbefreiung ist nach der Abgabenordnung aber ausgeschlossen, soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird – dessen Einkünfte sind zu versteuern, soweit es sich nicht um einen Zweckbetrieb handelt (§§ 65 bis 68 AO).
Das Finanzamt war der Meinung, dass zwar die Versorgung stationär aufgenommener Patienten mit Zytostatika als allgemeine Krankenhausleistung anzusehen und daher dem steuerfreien Zweckbetrieb zuzuordnen sei. Die Abgabe von Zytostatika im ambulanten Bereich erfolge hingegen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Daher sei das zu versteuernde Einkommen der Klägerin und der Gewerbeertrag um die aus dieser Tätigkeit resultierenden Gewinne zu erhöhen.
Gegen den entsprechenden Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Dieser wurde jedoch zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt ergänzend aus, dass die ambulante Verabreichung der Zytostatika auch deshalb nicht als eigenständiger Zweckbetrieb angesehen werden könne, da die Krankenhausapotheke insoweit in einen schädlichen Wettbewerb mit anderen Apotheken trete.
Daraufhin ging die Klägerin vor Gericht – und bekam jetzt Recht. Zwar unterhalte die Klägerin mit der Zytostatikaversorgung durch ihre Krankenhausapotheke einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO). Dieser unterliege jedoch nicht der Steuerpflicht, da die Abgabe der Zytostatika an ambulant behandelte Patienten dem Zweckbetrieb Krankenhaus (§ 67 Abs. 1 AO) zuzuordnen sei. Der hieraus erzielte Gewinn unterliege damit weder der Körperschaft- noch der Gewerbesteuer.
Die von der Klägerin im Bereich der ambulanten onkologischen Therapien erbrachte Krankenhausbehandlung umfasse auch die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke, die eng in das Behandlungskonzept eingebunden sei. Die Krankenhausbehandlung beschränke sich nicht nur auf ärztliche und pflegerische Leistungen, sondern erstrecke sich auf die Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln. Dementsprechend sei auch die Abgabe von Zytostatika an stationär behandelte Patienten unstreitig dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Nicht nachvollziehbar sei, warum – wie das Finanzamt meine – die Abgabe der Zytostatika im Rahmen ambulanter Therapien eine von der ärztlichen und pflegerischen Leistung zu trennende selbstständige Leistung sein solle. Dies gelte umso mehr, als die Grenzen zwischen ambulanter und stationärer bzw. teilstationärer Behandlung fließend bzw. die Behandlungsformen eng miteinander verzahnt seien. Ohne Belang sei es auch, ob die Klägerin bei der Verabreichung der Zytostatika im Rahmen ambulanter Behandlungen im Wettbewerb zu anderen Anbietern von Zytostatika stehe.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Bereits vor einem knappen Jahr hatte das Finanzgericht Münster entschieden, dass Krebsmedikamente, die im Rahmen ambulanter Therapien im Krankenhaus abgegeben werden, nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Hier wie dort haben die öffentlichen Zytostatika-herstellenden Apotheken das Nachsehen – für sie kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht.
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Februar 2012, Az.: 9 K 4639/10 K, G
Berlin - 23.04.2012, 13:52 Uhr