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DMP-Richtlinie zu Asthma und COPD
BMG bleibt bei Nikotinersatztherapie stur
Das Bundesgesundheitsministerium stellt sich bei der Erstattung von Präparaten zur Nikotinersatztherapie quer. Es beanstandete nun einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses, der vorsah, dass diese Mittel Teilnehmern der Disease-Management-Programme Asthma oder COPD angeboten werden können.
Der G-BA hatte am 16. Februar die „Richtlinie zur Regelung von Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f Abs. 2 SGB V“ beschlossen. Sie betrifft unter anderem die DMP zu Asthma und COPD. Für diese beiden DMP sollte es nach Auffassung des Gremiums möglich sein, rauchenden Teilnehmern „gegebenenfalls geeignete unterstützende medikamentöse Maßnahmen“ zur Rauchentwöhnung anzubieten. Nicht-medikamentöse Maßnahmen sollten allerdings vorzuziehen sein.
Doch das Ministerium will selbst eine einmalige Verordnung medikamentöser Maßnahmen – also etwa einer Nikotinersatztherapie – nicht zulassen. Im Rahmen seiner Rechtsaufsicht hat es daher diese Regelungen beanstandet. Das Ministerium führt in seinem Schreiben aus, dass die Verordnung von Nikotinersatzpräparaten mit den geltenden gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V nicht vereinbar und daher rechtswidrig sei.
Hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung gelte, dass sie – wie andere sogenannte Life-Style-Arzneimittel auch – nach § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V ausdrücklich von der Versorgung zulasten der GKV ausgeschlossen sind. Die Rechtsprechung, so das Ministerium, sehe grundsätzlich keinen Raum, diese Regelung einschränkend auszulegen, um ausnahmsweise eine Verordnungsfähigkeit zu ermöglichen. Auch die gesetzlichen Vorgaben für die strukturierten Behandlungsprogramme böten keine Grundlage für eine Festlegung eigener, leistungsrechtlicher Ansprüche, die dem Verordnungsausschluss des § 34 SGB V entgegenstehen.
Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) bedauerte die Beanstandung. Er hält die Entscheidung für nicht sachgerecht, da sie zum einen keine Differenzierung der „Life-Style-Arzneimittel“ zulasse und zum anderen selbst den begrenzten Einsatz medizinisch sinnhafter Präparate in besonderen Versorgungsformen verbiete. Mit seiner Initiative Raucherentwöhnung hatte der Verband in den letzten Jahren konsequent für die Verordnungsfähigkeit der Nikotinersatztherapie gestritten. Er hatte Studien vorgelegt, denenzufolge die Nikotinersatztherapie medizinisch sinnvoll ist und sich zudem gesundheitsökonomisch positiv auswirkt.
Gegen den Bescheid des Bundesgesundheitsministeriums kann der G-BA binnen eines Monats Klage beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erheben.
Berlin - 11.05.2012, 14:20 Uhr