Gefahr des Versorgungsmangels

Länderbehörden vorerst ohne Eingriffsbefugnis

Berlin - 27.06.2012, 15:08 Uhr


Die Regierungskoalition verzichtet vorerst darauf, den Landesbehörden eine gesetzliche Befugnis einzuräumen, im Fall eines Versorgungsmangels den öffentlich-rechtlichen Bereitstellungsauftrag von Arzneimitteln durchzusetzen. Ein im Gesetzentwurf für die AMG-Novelle zunächst vorgesehener neuer Absatz im Arzneimittelgesetz wurde gestrichen.

§ 52b AMG sollte einen neuen Absatz erhalten. Dieser sollte der Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Bereitstellungsauftrags von Arzneimitteln dienen, der seit der letzten AMG-Novelle pharmazeutischen Unternehmen und Großhändlern obliegt. Behörden sollten bei einem „erheblichen Versorgungsmangel“ Anordnungen zur Sicherstellung einer „bedarfsgerechten und kontinuierlichen“ Bereitstellung von Arzneimitteln erlassen können. Voraussetzung sollte unter anderem sein, dass diese Arzneimittel zur Behandlung „schwerwiegender Erkrankungen“ nötig sind. Die Behörden sollten beispielsweise anordnen können, dass bestimmte vollversorgende Großhandlungen und Apotheken vorrangig zu beliefern sind.

Unter anderem von der pharmazeutischen Industrie war die Regelung – die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens bereits präzisiert wurde – stark kritisiert worden. Aber auch dem Bundesrat war die angedachte Norm zuwider gelaufen. Gefordert wurden Änderungen an den zentralen Tatbestandsmerkmalen: Wann kann man etwa von einem „erheblichen Versorgungsmangel“ sprechen? Zudem hatten die Verbände der pharmazeutischen Industrie in der öffentlichen Anhörung eine Entschädigungsregelung gefordert.

Die Regierungsfraktionen haben ein Einsehen gehabt. Im heute im Gesundheitsausschuss beschlossenen Änderungsantrag, der die Streichung der geplanten Regelung vorsieht, heißt es zur Begründung, dass die offenen Fragen im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Gesetzentwurfs nicht zeitnah geklärt werden konnten. „Der Vorschlag soll daher nochmals eingehend geprüft und gegebenenfalls in einem späteren Gesetzgebungsverfahren wieder aufgegriffen werden“.


Kirsten Sucker-Sket


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