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Rezeptdatenhandel
Staatsanwaltschaft stellt Ermittlung gegen VSA ein
Die Münchener Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen die VSA GmbH wegen mutmaßlicher Verstöße gegen den Datenschutz im Umgang mit Rezeptdaten aus formalen Gründen eingestellt. Wie ein Sprecher der Staatsanwaltschaft gegenüber DAZ.online erklärte, wurden die Ermittlungen wegen des Nichtvorliegens eines wirksamen Strafantrages eingestellt.
Damit ist laut Aussage des Sprechers keine Wertung der Ermittlungsergebnisse verbunden. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft München fehlte es an einem wirksamen Strafantrag, der innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden von Verstößen durch einen Berechtigten hätte gestellt werden müssen.
Noch Ende September hatte die Münchener Staatsanwaltschaft den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) mit den Ermittlungen gegen die VSA GmbH konfrontiert. In einem Schreiben hatte die Staatsanwaltschaft den Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar angefragt, „ob hinsichtlich des dargestellten Sachverhalts ein Strafantrag gestellt wird“. Dies hatte der Bundesdatenschutzbeauftragte verneint und gegenüber DAZ.online mitgeteilt: „In Absprache mit der federführend zuständigen und ermittelnden Datenschutzaufsichtsbehörde, dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht, hat der BfDI auf die Antragstellung im Zusammenhang mit der VSA GmbH verzichtet.“ Schaar sah sich nach Auskunft eines Sprechers der Behörde für die Vorgänge bei der Münchener VSA GmbH nicht zuständig.
Das in Bayern für die Datenschutzaufsicht zuständige Landesamt für Datenschutzaufsicht hat ebenfalls „keinen Strafantrag gestellt“, heißt es in dem Schreiben der Münchener Staatsanwaltschaft an den Bundesdatenschutzbeauftragten. Auch eine vorliegende Strafanzeige wurde von der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt, weil der Anzeigeerstatter „nach hiesiger Auffassung nicht antragsberechtigt ist.“
Gleichwohl zitiert die Münchener Staatsanwaltschaft in dem Schreiben an Schaar die datenschutzrechtliche Einschätzung der Landesaufsichtsbehörde. „Das Landesamt für Datenschutzaufsicht hat den Sachverhalt vorläufig wie folgt bewertet“, heißt es dort. Danach stellt die „personenbezogene Datenübermittlung durch die VSA an die GFD“ eine „unzulässige Übermittlung personenbezogener Daten“ dar. „Hiermit hat die VSA den Bußgeldtatbestand des § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG verwirklicht“. Weil die Übermittlung der Rezeptdaten „bewusst und gegen Entgelt“ erfolgt sei, könne auch „der Straftatbestand des § 44 Abs. 1 BDSG angenommen werden“, steht dort zu lesen. Die GFD habe die unzulässigerweise von der VSA übermittelten Daten ohne Rechtsgrundlage und damit unbefugt erhoben und gespeichert.
Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 BDSG „werden die Taten nur auf Antrag verfolgt“, so die Staatsanwaltschaft. Nachdem der Bundesdatenschutzbeauftragte keinen Strafantrag stellte, stellte die Münchener Staatsanwaltschaft jetzt die Ermittlungen ein.
Berlin - 08.01.2013, 14:35 Uhr