Hessen

E-Zigaretten auf Schulhöfen tabu

Gießen - 21.02.2013, 08:05 Uhr


Auf hessischen Schulhöfen ist das Dampfen von E-Zigaretten verboten – auch oder gerade für Lehrer. Das hat das Verwaltungsgericht Gießen in einem aktuellen Urteil entschieden. Es gab einem Schulleiter recht, der einem unterrichtenden Lehrer untersagt hatte, seine elektronische Zigarette zu nutzen. Das bloße Zeigen der E-Zigarette darf dem Pädagogen allerdings nicht verboten werden, befanden die Richter.

Der Schulleiter hatte seine Anweisung auf das Hessische Schulgesetz (§ 3 Abs. 9 Satz 3: „Rauchen ist im Schulgebäude und auf dem Schulgelände nicht gestattet.“) und das Hessische Nichtraucherschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1: „Das Rauchen ist verboten in […] öffentlichen Einrichtungen […] der Gemeinden…“) gestützt. Unter anderem berief er sich auf die Empfehlung des Bundesinstituts für Risikobewertung, wonach für die elektronischen Zigaretten nichts anderes gelten dürfe wie für die handelsüblichen Zigaretten. Der Kläger war dagegen der Auffassung, die E-Zigarette falle nicht unter die gesetzlichen Verbote, und klagte gegen die Anweisung.

Die Kammer gab dem Schulleiter aber überwiegend recht und stützte seine Entscheidung in erster Linie auf das Hessische Schulgesetz. Danach sei das Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände nicht gestattet. „Rauchen“ im Sinne dieser Vorschrift sei auch das Inhalieren einer E-Zigarette. Die Vorschrift beziehe auch das offene Schulgelände ein – dabei gehe es nicht allein um den Nichtraucherschutz vor dem Passivrauchen, sondern vielmehr darum, Prävention vor risikobehaftetem Verhalten zu leisten. Schüler sollten insoweit nicht in die Versuchung geführt werden, etwas nachzuahmen, was „gesundheitliches Gefährdungspotenzial“ aufweise.

Die Richter gestanden zwar zu, dass noch keine endgültigen Untersuchungen über die Gefährdungen insbesondere der „Passivraucher“ vorlägen. Dennoch seien allergische Reaktionen oder Beeinträchtigungen der Atemwege beim Rauchen und Mitrauchen nicht auszuschließen – das Bundesinstitut für Risikobewertung habe insoweit eine Gleichbehandlung mit herkömmlichen Zigaretten empfohlen. Das bloße Zeigen der E-Zigarette könne dagegen nicht auf die einschlägigen Normen gestützt werden, befand das Gericht – der Pädagoge darf seinen Schülern die E-Zigarette daher weiterhin zeigen.

Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 20. Februar 2013, Az. 5 K 455/12.GI – nicht rechtskräftig

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Juliane Ziegler