Umsetzung der Apothekenbetriebsordnung

Barrierefreiheit versus Denkmalschutz

Berlin - 06.03.2013, 14:56 Uhr


Die Apotheken-Offizin „soll barrierefrei erreichbar sein“. So sieht es die neue Apothekenbetriebsordnung vor. Viele Apotheken, die derzeit über eine Treppe zu erreichen sind, stellt dies vor erhebliche Probleme – vor allem wenn sie sich in einem denkmalgeschützten Gebäude befindet. Nun hat sich die Länder-Arbeitsgruppe, die sich um eine bundesweit einheitliche Auslegung der Apothekenbetriebsordnung bemüht, zu dem Problem geäußert.

In einem Frage- und Antwortkatalog hat sich die Arbeitsgruppe nun zu verschiedenen Punkten geäußert, die die neue Apothekenbetriebsordnung nicht klar beantwortet. Einer der 56 Fragenkomplexe betrifft die „Soll“-Regelung bezüglich der Umsetzung der Barrierefreiheit: Steht der Denkmalschutz baulichen Maßnahmen entgegen? Und sind im Einzelfall organisatorische ohne bauliche Maßnahmen ausreichend?

Dazu führt die AATB zunächst aus, Ziel der Regelung sei, dass jeder Mensch, unabhängig von einer eventuell vorhandenen Behinderung, ohne fremde Hilfe in die Offizin gelangt und dort seine Wünsche eigenständig vorbringen kann. Der Apothekenleiter einer bestehenden Apotheke müsse diesbezüglich alle Anstrengungen unternehmen und dies auch den Aufsichtsbehörden gegenüber belegen. Ob im Einzelfall organisatorische ohne bauliche Maßnahmen ausreichen können, sei mit der jeweiligen Aufsichtsbehörde abzustimmen.

Doch was ist, wenn eine solche Apotheke verkauft wird? Werde die Betriebserlaubnis für eine bestehende Apotheke erneut verteilt, so seien die Voraussetzungen der Norm neu zu überprüfen. Neue Apotheken ohne Barrierefreiheit würden in der Regel nicht zugelassen, so die Ländervertreter. Dies korrespondiere auch mit § 6 ApoG: „Eine Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme)“. Ob hier im Einzelfall ebenfalls organisatorische Maßnahmen ausreichen können, ist der Antwort der AATB nicht zu entnehmen.

Hingegen äußert sich die Arbeitsgruppe zum Denkmalschutz: Dieser stehe nicht automatisch baulichen Maßnahmen zur Umsetzung der Barrierefreiheit entgegen. Vielmehr sei bei denkmalgeschützten Gebäuden eine Abwägung zwischen behindertengerechtem Zugang und Denkmalschutz zu treffen. Eine generelle Veränderungssperre wegen Denkmalschutzes gebe es nicht – Veränderungen seien nur erlaubnispflichtig. Bei der Entscheidung über die Erlaubniserteilung habe die zuständige Behörde unter anderem die Belange von Menschen mit Behinderung und sonstigen Mobilitätseinschränkungen zu berücksichtigen.

Hier finden Sie sämtliche der AATB zur Umsetzung der Apothekenbetriebsordnung.


Kirsten Sucker-Sket


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