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Pille danach
GKV-Spitzenverband für Rezeptpflicht
Morgen Nachmittag beschäftigt sich der Gesundheitsausschuss im Bundestag mit zwei Anträgen, die sich auf die Entlassung der „Pille danach“ aus der Verschreibungspflicht beziehen. Der GKV-Spitzenverband würde lieber an der bestehenden Regelung festhalten: Die ärztliche Verordnung sei „wünschenswert“ und Grundlage für die Kostenerstattung durch die Gesetzliche Krankenversicherung.
SPD und Die Linke fordern eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung: Levonorgestrel-haltige Notfallkontrazeptiva sollen aus der Verschreibungspflicht entlassen werden. Zur Begründung verweisen beide Fraktionen auf die guten Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern mit niedrigschwelligem Zugang und dem Selbstbestimmungsrecht von Frauen, nicht ungewollt schwanger zu werden. Die Linke fordert darüber hinaus, dass die Erstattungsfähigkeit der Pille danach weiterhin der Verhütungspille gleichgesetzt bleibt, die gegenwärtig für Frauen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr grundsätzlich von den Krankenkassen erstattet wird.
Der GKV-Spitzenverband gibt dagegen zu bedenken, dass sich die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Jahr 2003 befürwortete Entlassung Levonorgestrel-haltiger Notfallverhütungsmittel auf die Wirkstoffmenge von 750 mg pro Tablette bezog. Heutige Levonorgestrel-haltige Notfallverhütungsmittel wiesen jedoch die doppelte Wirkstoffmenge pro Tablette mit veränderter Einnahmeempfehlung auf. Insoweit müsste der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht beim BfArM sich erneut mit der Entlassung befassen und ein positives Votum mit angepasster Höchstmenge fassen.
Eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung könne außerdem nur für national zugelassene Levonorgestrel-haltige Notfallverhütungsmittel erfolgen, so der Spitzenverband – wegen der zulassungsrechtlichen Zuständigkeiten. In Deutschland seien derzeit zwei Arzneimittel als Notfallkontrazeptiva zugelassen: PiDaNa® (Levonorgestrel/nationale Zulassung) und ellaOne® (Ulipristalacetat/europaweite Zulassung). „Inwieweit sich daraus eine wettbewerbliche Ungleichbehandlung bzw. eine Behinderung des freien Warenverkehrs in Europa ergibt, bedarf einer ausführlichen rechtlichen Prüfung.“
Im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit durch die Krankenkassen fehlt es aus seiner Sicht an einer die Kostenübernahme begründenden Unterlage: Das sei laut SGB V die ärztliche Verordnung, die dann gerade nicht erfolge. Diese „fundierte“ ärztliche Beratung nach § 24a Abs. 1 SGB V in Verbindung mit der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sei aber – auch im Sinne der betroffenen Mädchen und Frauen – „wünschenswert“. Im Falle eines gewaltsamen Geschlechtsverkehrs wäre dadurch zudem die Möglichkeit der Beweissicherung und psychologischen Beratung gegeben. Sein Änderungsvorschlag daher: „Beibehaltung der bisherigen Regelung.“
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Berlin - 23.04.2013, 08:45 Uhr