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Packungsgrößen
Neuregelung greift am 1. Juli
Ab kommenden Montag richten sich die Packungsgrößen von Arzneimitteln nach der Behandlungsdauer. Die Umstellung bescherte das AMNOG, das die Packungsgrößenverordnung änderte und eine Übergangsfrist vorgab. Bei den kleinen und mittleren Packungen war bereits vorgesehen, dass aus medizinischen Gründen von den Richtzahlen abgewichen werden darf. Um dies auch bei N3-Packungen zu ermöglichen, wurde die Packungsgrößenverordnung jetzt erneut überarbeitet.
Zulasten der GKV abgegebene Fertigarzneimittel müssen künftig mit Packungsgrößenkennzeichen entsprechend der jeweiligen Dauer der Therapie, für die sie bestimmt sind, versehen sein. Die „Siebte Verordnung zur Änderung der Packungsgrößenverordnung“, die das Bundesgesundheitsministerium (BMG) Ende Juni im Bundesgesetzblatt bekannt gab und ebenfalls am kommenden Montag in Kraft tritt, erlaubt ein Abweichen von den Richtwerten nun auch im Fall von N3-Packungen – sofern dies medizinisch notwendig ist und nur nach unten.
Grundsätzlich gilt also künftig:
- N1: Packungen für die Akuttherapie oder zur Therapieeinstellung für eine Behandlungsdauer von zehn Tagen – mögliche Abweichung: bis zu 20 Prozent.
- N2: Packungen für die Dauertherapie, die einer besonderen ärztlichen Begleitung bedarf, für eine Behandlungsdauer von 30 Tagen – mögliche Abweichung: bis zu zehn Prozent.
- N3: Packungen für die Dauertherapie für eine Behandlungsdauer von 100 Tagen – mögliche Abweichung: bis zu fünf Prozent nach unten.
Der Bestandsmarkt soll aber erst mal nicht angegangen werden. Messzahlen für Arzneimittel, die vor dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht wurden und für die in den Anlagen der bisher geltenden Packungsgrößenverordnung bereits entsprechende Werte bestimmt wurden, werden grundsätzlich nicht überarbeitet. Sie sollen nur ausnahmsweise auf Antrag geändert werden, heißt es im Verordnungstext. Für die Ermittlung der Packungsgrößen zuständig ist das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information. Es dürfte in Kürze neue Messzahlen festlegen – pharmazeutische Unternehmen können Packungen mit ungültig gewordenen Packungsgrößenkennzahlen dann aber noch 18 Monate weiter abverkaufen.
Berlin - 27.06.2013, 10:53 Uhr