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Oberverwaltungsgericht NRW
E-Zigaretten-Liquids sind keine Arzneimittel
Nikotinhaltige Liquids für E-Zigaretten sind keine Arzneimittel – und E-Zigaretten dementsprechend keine Medizinprodukte. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden. Handel und Verkauf von Produkten rund um E-Zigaretten sind damit in Deutschland nicht strafbar. Damit bestätigte das Gericht heute seine im April 2012 in einem Eilverfahren getroffene Entscheidung.
Zur Begründung führte das Gericht aus, nikotinhaltige Liquids seien weder Präsentationsarzneimittel – weil sie nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet oder empfohlen würden – noch Funktionsarzneimittel. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse die Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein Funktionsarzneimittel sei, von Fall zu Fall getroffen werden, wobei alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen seien. Arzneimittel hätten typischerweise eine therapeutische Eignung und eine therapeutische Zweckbestimmung. Beide Voraussetzungen seien bei nikotinhalten Liquids aber nicht gegeben: Liquids seien weder dazu geeignet noch dazu bestimmt, einen dauerhaften Rauchstopp zu erzielen.
Im ersten Verfahren hatte nach Angaben des Gerichts eine Frau geklagt, die in Wuppertal einen Laden für E-Zigaretten und Liquids betreibt und der das Gesundheitsamt der Stadt Wuppertal den Vertrieb mit der Begründung untersagt hatte, es handele sich dabei um nicht zugelassene Arzneimittel. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte ihre Klage in erster Instanz abgewiesen. Im Berufungsverfahren gab das OVG der Klage statt.
Gegenstand des zweiten Verfahrens war eine Pressemeldung des Gesundheitsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2011, in der vor dem Vertrieb von nikotinhalten Liquids gewarnt wurde, weil sie Arzneimittel seien, deren Vertrieb ohne Zulassung strafbar sei. Auch hier hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage eines Herstellers solcher Liquids auf Unterlassung dieser Äußerung abgewiesen, obschon das OVG in einem vorausgegangenen Eilverfahren dem Land Nordrhein-Westfalen per einstweiliger Anordnung aufgegeben hatte, diese Äußerung zu unterlassen. Auch hier gab das OVG im Hauptsacheverfahren der Klage statt.
Im dritten Fall klagten laut Gericht zwei Unternehmen, die nikotinhaltige Liquids und E-Zigaretten herstellen und vertreiben. Sie wollten gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gerichtlich feststellen lassen, dass die Liquids keine Arzneimittel und die für deren Verdampfen notwendigen E-Zigaretten keine Medizinprodukte seien. Dieser Klage hatte bereits das Verwaltungsgericht Köln stattgegeben. Das OVG hat dieses Urteil im Berufungsverfahren nun ebenfalls bestätigt.
Berlin - 17.09.2013, 14:19 Uhr