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Berufsvergehen
Verweis für im Notdienst alkoholisierten Apotheker
Ein hessischer Apotheker ist vom Berufsgericht abgemahnt worden: Er erhielt einen Verweis, weil er während des Notdienstes in angetrunkenem Zustand Arzneimittel abgab. Ein klarer Verstoß gegen die Berufspflichten, entschied das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen.
Im Februar 2012 verständigten mehrere Kunden ab etwa 18 Uhr die Polizei über die Trunkenheit des Apothekers. Streifenbeamte fuhren sodann gegen 20 Uhr zur Apotheke. Als der Apotheker wenige Minuten später öffnete, machte er einen stark alkoholisierten Eindruck: Neben leichtem Alkoholgeruch stellten die Polizisten fest, dass er schwankte und sich beim Gehen teilweise am Tresen oder an Regalen festhielt. Einen Atemalkoholtest lehnte er allerdings ab.
Die Streifenbeamten forderten ihn daraufhin auf, die Apotheke vorläufig zu schließen, und brachten einen handschriftlichen Zettel an der Eingangstür an, dass der weitere Notdienst durch eine namentlich genannte andere Apotheke abgedeckt werde. Die dort diensthabende Apothekerin wurde darüber informiert. Der angetrunkene Apotheker bedauerte seine Verfehlung anschließend und bezahlte auch die nach Angaben der Landesapothekerkammer Hessen im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängte Geldbuße in Höhe von 500 Euro.
Zusätzlich erteilte ihm das Berufsgericht einen Verweis, „um das Ansehen des Berufsstandes in der Öffentlichkeit zu wahren“: Kammerangehörige seien verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, heißt es in der Beschlussbegründung. Indem der Apotheker sich in alkoholisierten und damit zur Ausübung des Dienstes in seiner Apotheke unfähigen Zustand in der Apotheke aufhielt und Kunden bediente, sei er seiner Verpflichtung, notdienstbereit zu sein, nicht nachgekommen. Damit „hat er seine Berufspflichten fahrlässig verletzt“.
Berlin - 05.11.2013, 14:29 Uhr