Rezeptdaten

Thilo Weichert legt Beschwerde ein

Berlin - 13.11.2013, 10:22 Uhr


Neue Runde im Streit zwischen VSA und Schleswig-Holsteins oberstem Datenschützer: Nachdem ein Gericht Thilo Weichert die Wiederholung seiner Vorwürfe im Zusammenhang mit Rezeptdaten gegen die VSA untersagt hat, will der Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) nun Widerspruch einlegen. Die Entscheidung sei in mancher Hinsicht nicht nachvollziehbar, so Weichert gegenüber DAZ.online.

Gestern hatte das Münchener Apothekenrechenzentrum VSA mitgeteilt, dass das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein alle maßgeblichen Behauptungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz über die VSA im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt habe. Dem Landeszentrum bzw. dessen Leiter Dr. Thilo Weichert sind nach VSA-Angaben demnach Äußerungen verboten worden, in denen er behauptet, die Datenlieferungen der VSA seien nicht ausreichend anonymisiert.

In seinem 13-seitigen Beschluss kommt das Gericht zu dem Schluss, dass Thilo Weichert mit seinen Äußerungen im Spiegel, auf Spiegel online und in mehreren Interviews seine Amtskompetenzen überschritten habe. Die hier streitgegenständlichen Äußerungen des Antragsgegners überschreiten die Grenzen einer zulässigen Öffentlichkeitsarbeit und stellen sich als unzulässige Warnungen bzw. Hinweise dar“, so das Gericht. Für derartig weitreichende und absolut wirkende rechtliche Bewertungen in der Öffentlichkeit habe der Antragsgegner nach Auffassung der Kammer zunächst die Zuständigkeitsordnung des Datenschutzes zu beachten. Danach seien für die Aufsicht nichtöffentlicher Stellen nach § 38 BDSG die von den Ländern eingerichteten Stellen zuständig. „Unstreitig ist vorliegend für die Antragstellerin das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht die zuständige Aufsichtsbehörde“, heißt es in der Anordnung.

Ein besonderer Anlass, der es hier seitens des – unzuständigen – Antragsgegners erforderlich machte, trotz des abgeschlossenen Verfahrens der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie der Umsetzung eines Verschlüsselungsverfahrens nach deren Empfehlung, in der Öffentlichkeit die gezielt gegen die Antragstellerin gerichteten Äußerungen abzugeben, sei nicht ersichtlich. Möchte der Antragsgegner seine abweichende Sichtweise in der Öffentlichkeit kundtun, sei es zum Schutze des Grundrechts auf informelle Selbstbestimmung nicht erforderlich, auf ein einzelnes Unternehmen Bezug zu nehmen und diesem ein rechtlich unzulässiges Handeln bzw. einen Rechtsverstoß bzw. ein illegales Geschäftsmodell zu unterstellen.

„Nach alledem war dem Antrag vollumfänglich stattzugeben“, so das Gericht. Gegen Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 Euro fordert das Gericht Thilo Weichert auf, seine entsprechenden Aussagen nicht zu wiederholen. Die Beschwerdedfrist gegen den Beschluss beträgt zwei Wochen.


Lothar Klein