Wettbewerbsverstoß

Gericht untersagt „Marktforschungsrabatt“

Berlin - 10.12.2013, 16:35 Uhr


Die Werbung einer Apotheke für ein Arzneimittel unter Gewährung eines „Marktforschungsrabatts“ von fünf Euro für die Beantwortung von drei belanglosen, banalen Fragen durch den Kunden verstößt gegen das Heilmittelwerberecht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HWG). Das entschied das Landgericht Bielefeld im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens und untersagte einem Apotheker sein Werbemodell.

Der Apotheker führt eine Apotheke und betreibt zugleich eine Versandapotheke. Anfang Dezember 2012 warb er für ausgewählte von ihm in seiner Versandapotheke angebotene Arzneimittel. Bestandteil dieser Werbung war ein Fragebogen mit drei Fragen, für deren Beantwortung bei einer anschließenden Bestellung fünf Euro als Marktforschungsrabatt abgezogen wurden. Konkret hieß es dort: „Wir wollen Sie noch besser bedienen – bitte beantworten Sie uns dazu drei kurze Fragen. 5,00 € Marktforschungsrabatt für Ihre Antworten!“

Nach Meinung des Apothekers war diese Art der Werbung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 HWG sei von vornherein nicht eröffnet, weil vom Empfänger des Rabatts eine Gegenleistung, nämlich die Teilnahme an einer Marktumfrage, erwartet werde. Das sah das Gericht allerdings anders: Bei dem ausgelobten Marktforschungsrabatt handle es sich durchaus um eine nach § 7 Abs. 1 HWG zu beurteilende Zuwendung. Zwar müssten Fragen beantwortet werden, um den Rabatt zu verdienen – weil es sich aber eher um belanglose, banale Fragen handle (Kauf auch bei anderen Versandapotheken? Wünsche an den Apotheker? Bestellung des Newsletters?), liege keine adäquate Gegenleistung des Teilnehmers vor.

Auch das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands konnte das Gericht nicht erkennen: Eine Zuwendung von fünf Euro sei nach der Bonustaler-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine geringwertige Kleinigkeit. Bei OTC-Produkten sei die Geringwertigkeitsgrenze für Barrabatte ebenfalls zu beachten. Dem liege zugrunde, dass nach Art. 87 des EU-Humanarzneimittelkodex die Arzneimittelwerbung einen zweckmäßigen Einsatz des Arzneimittels fördern müsse, indem sie seine Eigenschaften objektiv und ohne Übertreibung darstelle. Insoweit sei die Werbung mit einer Zuwendung in Form eines Barrabatts, der im Ergebnis zum kostenlosen Erwerb eines Arzneimittels führe, verboten.

Landgericht Bielefeld, Urteil vom 11. Januar 2013, Az. 15 O 173/12


Juliane Ziegler