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Nach dem Null-Retax-Urteil
Kassen setzen Restbeträge in einer Summe ab
Nachdem die Urteilsgründe des Bundessozialgerichts zur Nullretaxation vorliegen, müssen die Apotheken, die der Musterstreitvereinbarung beigetreten waren, ab diesem Dezember mit endgültigen Rechnungskürzungen rechnen. Apotheken, die sich der Vereinbarung nicht angeschlossen hatten, waren ohnehin direkt auf Null retaxiert worden, wenn sie trotz bestehenden Rabattvertrags ein Arzneimittel ohne Vertrag abgegeben und dafür keinen Grund angeführt hatten.
Für Apotheken, die sich der Musterstreitvereinbarung angeschlossen haben, sieht diese eine Übergangsregelung vor: Für Retaxationen aufgrund der Nichtabgabe von Rabattarzneimitteln erfolgte für die Dauer des Musterprozesses eine vorläufige Absetzung von 50 Prozent des Taxbetrages inklusive MwSt., maximal jedoch in Höhe von 25 Euro je Packung. Die Beanstandungen liefen dabei weiterhin als Nullretaxation – reduziert wurde der Absetzungsbetrag nur bis zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage. Mit Veröffentlichung der Urteilsgründe ist dieser Zeitpunkt gekommen – damit läuft auch der Aufschub für diese Apotheken aus.
Wie der Hessische Apothekerverband (HAV) in einem Rundschreiben mitteilt, dürfen die der Vereinbarung beigetretenen Kassen nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung ab dem folgenden Monat den über den bereits abgesetzten Betrag hinausgehenden Betrag geltend machen. Zinsen dürfen dabei nicht erhoben werden. Der Verband der Ersatzkassen (vdek) habe nun angekündigt, dass die beteiligten Ersatzkassen ab Dezember 2013 die verbliebenen Restbeträge – in der Regel in einer Summe – absetzen werden.
Laut vdek wird der noch ausstehende Betrag je nach Apotheke unterschiedlich hoch ausfallen. Er reiche je retaxierter Verordnung von wenigen Euro bis hin zu mehreren hundert Euro. Sollten sich Apotheken weiterhin im Sinne des BSG-Urteils auffällig zeigen, erfolge künftig bei allen Apotheken eine Retaxation auf Null, so der Kassenverband.
Um schmerzhafte Vollabsetzungen zu vermeiden, rät der HAV in allen Fällen, in denen das Rabattarzneimittel nicht verfügbar ist oder aus pharmazeutischen Gründen – etwa wegen eines dringenden Falls im Notdienst oder wegen pharmazeutischer Bedenken – bewusst nicht abgegeben wird, unbedingt auf die entsprechende Kennzeichnung des Rezeptes mit der vorgesehenen Sonder-PZN zu achten.
Berlin - 13.12.2013, 13:20 Uhr