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DAK will bis Ende März nicht retaxieren

Berlin - 02.01.2014, 16:46 Uhr


Die DAK will entgegen ihrer Warnung bis Ende März die Abgabe von Arzneimitteln an Patienten mit der alten Krankenversichertenkarte nicht beanstanden und retaxieren. Dies bestätigte die DAK in einer Mitteilung an den Hamburger Apothekerverein. Daraufhin gab auch der Hamburger Apothekerverein in einem Sonderrundschreiben an seine Mitglieder Entwarnung.

Im DAK-Schreiben heißt es, dass „die DAK-Gesundheit Muster-16-Verordnungen nicht allein aufgrund des Aufdrucks lediglich einer alten Versichertennummer beanstanden/retaxieren“ werde. Andere Sachverhalte, die Grund einer Retaxierung sein könnten, seien durch diese Aussage jedoch nicht berührt. Die DAK gehe davon aus, dass die Problematik bis zum 31.03.14 mit dem DAV vertraglich geregelt sein werde. Die Zusage des Rexatverzichts gelte daher „nur bis zum 31.03.2014 (gedrucktes Abgabedatum des Arzneimittels auf o.g. Verordnung)“.

Eine Veröffentlichung auf der DAK Internetseite war Anlass für die Warnung des Hamburger Apothekervereins am vergangenen Montag. Im aktuellen Sonderrundschreiben heißt es nun: Nunmehr hätten bereits folgende Krankenkassen gegenüber dem Hamburger Apothekerverein mündlich oder schriftlich bestätigt, dass – zumindest in einer bisher noch nicht genannten Übergangsfrist – keine Retaxationen aufgrund der unsicheren Rechtsgrundlage im Sachleistungsprinzip ausgesprochen würden, wenn Verordnungen mit alter Versichertennummer abgerechnet werden. Es handele es sich hierbei die AOK Nordwest, die AOK Rheinland/Hamburg, die BarmerGEK, die TK, die HKK, die IKK Nord und der Landesverband der BKK Nordwest.

„Wir gehen davon aus, dass weitere Krankenkassen den vorgenannten Beispielen folgen werden“, so der Hamburger Apothekerverein. Nach Gesprächen mit einzelnen Krankenkassenvertretern sowie deren Verbänden zeichne sich somit für alle gesetzlichen Krankenkassen folgende Empfehlung für Verordnungen, die noch aufgrund der alten Versichertenkarte ausgestellt wurden, ab: „Stellt der Vertragsarzt Verordnungen auf einem Muster-16-Rezept aus, können Sie von einer ordnungsgemäßen Gültigkeit ausgehen und die Verordnungen zu Lasten der GKV abrechnen. Gibt der verordnende Arzt als Kostenträger 'privat' an, müssen die Rezepte auch als solche behandelt werden und direkt mit dem Versicherten verrechnet werden“, so die Mitteilung.

Die IKK Nord sieht die Apotheker in Bezug auf die Gültigkeit von Krankenversicherungskarten nicht in der Prüfpflicht. Sofern Ärzte Kassenrezepte nach Muster 16 (rosa Rezeptformulare) ausstellten und die alte KV Nummer verwendeten, „sind diese auf Grundlage des Arzneiliefervertrages zu beliefern. Die IKK Nord wird keine Retaxierungen vornehmen“, so die Mitteilung an den Hamburger Apothekerverein. Für belieferte Privatrezepte (blaue Rezeptformulare) könne die IKK Nord aber keine Erstattungen vornehmen.


Lothar Klein