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Apotheke im Krankenhausverbund?
Zuordnung zu einem Krankenhaus erforderlich
Eine Krankenhausapotheke muss immer einem bestimmten Krankenhaus zugeordnet sein. Die Erlaubniserteilung für eine Apotheke ohne eine solche Zuordnung – etwa innerhalb eines Krankenhausverbunds („Verbundapotheke“) – ist rechtlich nicht möglich. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen klargestellt und eine Anordnung zur Schließung einer Krankenhausapotheke bestätigt.
Im Jahr 2005 erhielt die Träger-GmbH eines Krankenhauses die Erlaubnis zum Betrieb einer 7 km vom Krankenhaus entfernten Krankenhausapotheke. Ende 2008 beantragte die Muttergesellschaft der Krankenhausträgerin die Übertragung der Betriebserlaubnis für die Krankenhausapotheke. Der Gedanke dahinter: Die Muttergesellschaft betrieb mit ihren Tochtergesellschaften mehrere Krankenhäuser, die alle zentral von der Krankenhausapotheke versorgt werden sollten. Der Muttergesellschaft wurde Anfang 2009 sodann die Erlaubnis zum Weiterbetrieb der Krankenhausapotheke erteilt.
Im August 2009 wurde der Teilbetrieb Krankenhausapotheke formell auf die Muttergesellschaft übertragen, während die Trägerschaft für das zugehörige Krankenhaus an eine andere Trägergesellschaft abgegeben wurde. 2011 verschmolz die Muttergesellschaft mit einer anderen GmbH. Gegen die daraufhin verfügte Schließung der Krankenhausapotheke wehrte sich die verschmolzene Träger-GmbH. Allerdings ohne Erfolg, denn sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht – das über den Antrag auf Zulassung der Berufung zu befinden hatte – bestätigten die Schließungsverfügung.
Für den Betrieb der Krankenhausapotheke habe keine Erlaubnis mehr vorgelegen, erklärt das Gericht in seinem Beschluss. Insoweit sei die Schließungsverfügung auch rechtmäßig ergangen. Die letzte zu Beginn des Jahres 2009 erteilte Apothekenbetriebserlaubnis sei bei der Verschmelzung der beiden Gesellschaften nicht mit übergangen. Mit der Übertragung des Teilbetriebs Krankenhausapotheke auf die Muttergesellschaft sei die Erlaubnis dann gegenstandslos geworden. Und für die Anordnung der Schließung einer Apotheke nach § 5 ApoG reiche grundsätzlich die formelle Illegalität aus.
Den Einwand, die Muttergesellschaft hätte seinerzeit den Weiterbetrieb der Krankenhausapotheke unter Änderung der entsprechenden Zuordnung beantragt – sie sollte künftig einem anderem ihrer Krankenhäuser zugeordnet werden –, ließ das Gericht nicht gelten. Dass sich bei der Neubeantragung der Betriebserlaubnis Ende 2008 die Zuordnung ändern sollte, sei anhand der Antragsunterlagen nicht erkennbar gewesen. Die Muttergesellschaft habe auch nicht davon ausgehen dürfen, dass mangels ausdrücklicher Zuordnung der Apotheke zu einem Krankenhaus die Erlaubnis ohne eine Zuordnung erteilt worden war. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke erfordere nach § 14 Abs. 1 ApoG nämlich die Zuordnung zu einem bestimmten Krankenhaus. Die Formulierung „Erlaubnis zum Weiterbetrieb“ stelle indes klar, dass sich an der Zuordnung nichts ändern sollte. Es sei rechtlich zudem ausgeschlossen, dass die Trägerschaft des Krankenhauses und die Inhaberschaft der Erlaubnis auseinanderfielen.
Die Schließungsverfügung war nach Meinung des Gerichts auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil offensichtlich eine Erlaubnis zum Betrieb der Krankenhausapotheke unter Zuordnung zum – vom Kläger eigentlich gewollten – anderen Krankenhaus erteilt werden müsste. Schon wegen der Entfernung von 77,8 km zwischen Krankenhaus und Apotheke, erklären die Richter im Beschluss. Hier könne nichts anderes gelten als das Bundesverwaltungsgericht bereits im Sommer 2012 entschieden habe: Nämlich dass eine Krankenhausapotheke Arzneimittel zur akuten medizinischen Versorgung unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellen können müsse – und zwar innerhalb einer Stunde. Nach Auffassung des NRW-Gesundheitsministeriums sollte die Entfernung zwischen Krankenhausapotheke und einzelnen Betriebsstellen aus organisatorischen und funktionellen Gründen allenfalls 15 km betragen, so das Gericht. Die Erteilung einer Betriebserlaubnis wäre wegen der Entfernung daher durchaus problematisch.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. September 2013, Az. 13 A 2039/12 – rechtskräftig
Berlin - 28.01.2014, 09:04 Uhr