Health-Claim-Verordnung

BGH kassiert gesundheitsbezogene Angaben auf Babynahrung

Berlin - 27.02.2014, 10:54 Uhr


Die Begriffe „Praebiotik“ und „Probiotik“ haben auf Säuglingsnahrung nichts zu suchen, wenn gleichzeitig auf den Nutzen für den Darm hingewiesen wird. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden und damit dem Babynahrungshersteller Milupa recht gegeben, der seinen Konkurrenten Hipp wegen dessen früherer Kennzeichnung verklagt hatte. Die Bundesrichter sahen darin eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claim-Verordnung.

Milupa hielt die Begriffe „Praebiotik“ und „Probiotik“ und die weiteren auf der Verpackung der Hipp-Folgemilch verwendeten Aussagen für mit der Health-Claim-Verordnung unvereinbare gesundheitsbezogene Angaben. Das Unternehmen nahm seinen Konkurrenten daher auf Unterlassung in Anspruch. Der Bundesgerichtshof (BGH) schloss sich dieser Auffassung an: Die von Hipp als Marken eingetragenen Begriffe „Praebiotik“ und „Probiotik“ würden vom Durchschnittsverbraucher nicht nur als Beschaffenheits- oder Inhaltsangabe angesehen.

Vielmehr spiele sie im Sinne eines sprechenden Kennzeichens auf die Eigenschaften „probiotisch“ und „präbiotisch“ an, also die Fähigkeit, die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte zu stimulieren. Dieser suggerierte Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten reicht aus Sicht der BGH-Richter für die Bejahung einer gesundheitsbezogenen Angabe aus. In einem neu eröffneten Berufungsverfahren muss nun geklärt werden, ob Hipp die Bezeichnung „Praebiotik® + Probiotik®“ bereits vor dem 1. Januar 2005 genutzt hatte und sich deshalb auf eine Übergangsvorschrift der Health-Claim-Verordnung berufen kann.

Die Angabe „Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen – Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora“ verbot der BGH indes. Diese gesundheitsbezogene Angabe sei nicht zulässig, heißt es in der Mitteilung – weil sie nicht Gegenstand einer vorherigen Anmeldung gewesen sei. Angemeldet wurde laut BGH die rein beschreibende Angabe eines Inhaltsstoffs („Prebiotic fibre supports development of healthy intestinal flora“), während die Bezeichnung „Praebiotik®“ vom Verkehr als ein markentypisch auf ein Unternehmen hinweisendes Kennzeichen verstanden werde. Nach Meinung der Richter ein grundlegender inhaltlicher Unterschied.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2014, Az. I ZR 178/12


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