Gericht bestätigt AOK-Retax

Verschiedene Arztnummern Fälschungs-Indiz

Berlin - 04.03.2014, 15:12 Uhr


Gibt ein Apotheker ein Arzneimittel aufgrund eines gefälschten Rezeptes ab, obwohl die Fälschung für ihn erkennbar war, darf die Kasse retaxieren. Nicht identische Vertragsarztnummern auf einem Rezept sind dabei ein Indiz für eine Fälschung, die den Apotheker zur Überprüfung verpflichten. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden und der AOK Berlin recht gegeben.

An drei Tagen im Mai 2008 wurde in der Apotheke des Berliner Pharmazeuten jeweils ein Rezept für Kaletra® und Truvada® vorgelegt. Die am unteren Rand befindliche vorgedruckte Arztnummer war dabei nicht identisch mit der Arztnummer im Arztstempel der ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft sowie der Arztnummer in dem entsprechenden Feld des für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Verordnungsvordrucks. Mitarbeiter der Apotheke – eine Schwerpunktapotheke im Bereich der HIV-Arzneimittel – gaben die Arzneimittel ab, und der Apotheker berechnete der genannten Krankenkasse (AOK Berlin) die entsprechenden Beträge: insgesamt knapp 4800 Euro. Als die AOK feststellte, dass der Versicherte nicht existiert, retaxierte sie die Beträge.

Dagegen wehrte sich der Apotheker vor Gericht und führte zur Begründung aus, er sei laut dem Arzneimittelversorgungsvertrag Berlin (§ 4 Abs. 2 AVB) lediglich dazu verpflichtet, zu prüfen, ob ein Rezept die Vertragsarztnummer enthalte – nicht aber, die Vertragsnummern auf Übereinstimmung abzugleichen. Die Abweichung von aufgedruckter und im Arztstempel enthaltener Arztnummer sei außerdem üblich – allein in seiner Apotheke würden wöchentlich fünf bis sechs Rezepte mit differierenden Arztnummern eingereicht. Doch sowohl das Sozialgericht Berlin als auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sahen dies anders und bestätigten die Retaxierungen.

Der AVB sehe vor, dass eine Belieferung von Arzneimitteln aufgrund ordnungsgemäß ausgestellter vertragsärztlicher Verordnung erfolge (§ 4 Abs. 1 AVB), führen die Richter des Landessozialgerichts in ihrem Urteil aus. Die jeweilige Krankenkasse sei daher nicht verpflichtet, Belieferungen aufgrund von gefälschten Verordnungen, gefälschten Verordnungsblättern oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern zu bezahlen, sofern der Apotheker die Fälschung oder den Missbrauch erkannt hat oder hätte erkennen müssen (§ 4 Abs. 7 AVB).

Vorliegend hätte der Apotheker die Fälschung nach Meinung der Richter erkennen müssen: Er hätte wissen müssen, dass auch die Arztnummern übereinstimmen müssen. Das ergebe sich aus den bundesmantelvertraglichen Regelungen zu den Vordrucken. Diese regelten spätestens seit Juli 1999, dass ein Vertragsarzt nur Rezepte mit seiner Arztnummer verwenden dürfe. Die Weitergabe eines Vordrucks an einen anderen Vertragsarzt sei nicht statthaft. Dem Apotheker bzw. seinen Mitarbeitern hätten insoweit die abweichenden Arztnummern und somit die naheliegende Möglichkeit einer Fälschung auffallen müssen.

Den Einwand, in Ausnahmesituationen – etwa bei Lieferengpässen des Paul Albrechts Verlags, bei dem typischerweise jeder Vertragsarzt seine Vordrucke bestelle, wenn die Vertragsarztpraxis abgebrannt oder anderweitig zerstört sei oder bei einer Praxisaufnahme – könnten Vertragsärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung einen Satz Rezepte mit einer Sonderkodierung (mehrere Nullen) in der Kodierleiste erhalten, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Auch in diesen Fällen einer ausnahmsweise zulässigen Divergenz sei ein Apotheker nicht zur Abgabe der verordneten Arzneimittel verpflichtet, sondern hätte zunächst – etwa durch eine telefonische Rücksprache mit dem ausstellenden Vertragsarzt – dessen Urheberschaft klären müssen.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. September 2013, Az. L 9 KR 192/11


Juliane Ziegler