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OVG Schleswig-Holstein
Weichert darf VSA zurückhaltend kritisieren
Der schleswig-holsteinische Landesdatenschutzbeauftragte Thilo Weichert darf sich in den Medien kritisch zur Praxis des der bayerischen Datenschutzaufsicht unterliegenden Apothekenrechenzentrums VSA äußern. Allerdings muss er diese Kritik als seine eigene Auffassung kennzeichnen und darf keine unangemessen zuspitzenden Formulierungen verwenden. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht entschieden.
Das Oberverwaltungsgericht gab damit der Beschwerde des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts teilweise statt.
ULD-Leiter Weichert war im August 2013 in mehreren Medien – darunter im Spiegel, bei Spiegel-Online, in der TAZ und der Deutschen Welle – mit kritischen Bewertungen zur Praxis der Anonymisierung von Rezeptabrechnungsdaten durch das Münchener Apothekenrechenzentrum VSA zitiert worden. Unter den verschiedenen Landesdatenschutzbehörden war die Rechtmäßigkeit des VSA-Anonymisierungsverfahrens umstritten. Die für die VSA zuständige bayerische Datenschutzaufsichtsbehörde hatte es allerdings geprüft und gebilligt.
Die VSA wollte sich die Kritik aus dem Norden daher nicht mehr anhören und zog vor das Verwaltungsgericht – zunächst mit umfassendem Erfolg. Das Apothekenrechenzentrum erwirkte eine einstweilige Anordnung, mit der dem ULD eine Wiederholung entsprechender medienöffentlicher Äußerungen untersagt wurde. Dagegen legte das ULD Beschwerde ein.
Nun war das Oberverwaltungsgericht am Zuge. Laut einer Pressemitteilung des Gerichts hat es in seiner Entscheidung eine Befugnis des ULD zu Presseäußerungen bei einem begründeten Gefahrenverdacht für den Schutz persönlicher Daten grundsätzlich anerkannt. Das ULD habe aber die hierbei gebotene Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu wahren. Es müsse in seinen Äußerungen durch entsprechend zurückhaltende Formulierungen berücksichtigen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde – hier in Bayern – eine Prüfung mit positivem Ergebnis durchgeführt habe. Daher müsse die schleswig-holsteinische Datenschutzbehörde ihre Kritik (z.B.: „die Antragstellerin gebe keine anonymisierten, sondern pseudonymisierte Daten heraus“) als eigene Auffassung kennzeichnen. Mit unangemessen verabsolutierenden, skandalisierenden oder diskreditierenden Bewertungen (z.B.: „das Geschäftsmodell der Antragstellerin sei illegal“) werde der Bereich zulässiger medienöffentlicher Äußerungen über das von der bayerischen Aufsichtsbehörde akzeptierte Verfahren der Datenaufbereitung verlassen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2014, Az.: 4 MB 82/13
Berlin - 05.03.2014, 10:02 Uhr