Urteilsgründe des BGH

Warum Vorteil24 unzulässig war

Berlin - 03.04.2014, 15:36 Uhr


Das Pick-up-Modell „Vorteil24“ ist bereits seit einem knappen Jahr eingestellt. Im Februar erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) das Bonus-Modell über die holländische Montanus-Apotheke – quasi nachträglich – aus wettbewerbsrechtlicher Sicht für unzulässig. Inzwischen liegen die Urteilsgründe dieser Entscheidung vor. Die BGH-Richter verweisen darin insbesondere darauf, dass das Geschäftsmodell ersichtlich darauf zielte, das deutsche Arzneimittelpreisrecht zu umgehen.

Das Oberlandesgericht Köln hatte im Jahr 2009 entschieden, dass für ausländische Versandapotheken, die Kunden in Deutschland mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln beliefern, die Arzneimittelpreisverordnung nicht gilt – also noch vor der gegensätzlichen Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe und der entsprechenden gesetzlichen Klarstellung. Eine missbräuchliche Umgehung der inländischen Apothekenpreisbindung sei auch nicht gegeben, wenn örtliche Apotheken in den Bestell- und Abholvorgang eingebunden seien, befanden die Kölner Richter seinerzeit. Das sieht der Bundesgerichtshof aber bekanntlich anders.

Die Revision der klagenden Wettbewerbszentrale sei begründet, urteilten die Karlsruher Richter. „Vorteil24“ hatte argumentiert, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die jeder Kunde schriftlich bestätigte, der Erfüllungsort der Sitz der niederländischen Apotheke sei. Dass die Kunden bei Inanspruchnahme des angebotenen Transportservices in Höhe von 50 Cent die bestellten Medikamente in einer der teilnehmenden Apotheken in Deutschland abzuholen hätten, stünde dem nicht entgegen. „Dem kann nicht zugestimmt werden“, entschieden jedoch die BGH-Richter. Für sie steht fest, dass die Übergabe der Arzneimittel in der deutschen Apotheke erfolgte.

Grundsätzlich liege der Ort der Abgabe zwar dort, wo die vom Empfänger mit der Abholung beauftragte Person das Mittel abholt. Allerdings sei dabei auch zu prüfen, ob eine Gestaltung vorliege, die allein dazu diene, zwingende apotheken- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften zu umgehen. Und: „Die hier hinsichtlich des Erfüllungsorts getroffene Regelung dient ersichtlich allein der Umgehung des deutschen Arzneimittelpreisrechts und damit auch der Vereitelung der mit der dortigen Regelung verfolgten Ziele wie insbesondere der Sicherung der flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln.“ Auch die Montanus-Apotheke, die die Medikamente lieferte, hätte sich daher an die deutschen Preisvorschriften halten müssen.


Juliane Ziegler