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Schlussanträge beim EuGH
Generalanwalt: Legal Highs sind keine Arzneimittel
Legal Highs und andere Zubereitungen auf Grundlage von synthetischen Cannabinoiden sind nach Meinung des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof, Yves Bot, keine Arzneimittel. Denn sie sind ausschließlich zur Entspannung, aber nicht zur Vorbeugung oder Heilung einer Krankheit bestimmt. Mit der Frage hat sich derzeit der Bundesgerichtshof in zwei Verfahren zu befassen. Vor seiner Entscheidung hat er sie dem EuGH vorgelegt.
Zwei Männer hatten von 2010 bis 2012 Kräutermischungen vertrieben, denen verschiedene synthetische Cannabinoide beigesetzt waren, die, wenn sie geraucht werden, die Wirkungen von Cannabis nachahmen sollten. Zu der in den Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit konnte das Inverkehrbringen dieser neuen psychoaktiven Substanzen nicht mit den deutschen Rechtsvorschriften zur Drogenbekämpfung erfasst werden. In Ermangelung einer ausdrücklichen Rechtsvorschrift wandten die nationalen Gerichte daher das Arzneimittelgesetz an (Inverkehrbringen eines bedenklichen Arzneimittels). Beide Männer wurden zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Der BGH stellt sich nun die Frage, ob die Eignung dieser Stoffzusammensetzung, physiologische Funktionen zu beeinflussen, ausreicht, um sie als „Arzneimittel“ im Sinne von Art. 1 Nr. 2b der Richtlinie 2001/83/EG einzustufen. Wegen seiner Zweifel, setzte er die Verfahren aus und legte die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Laut den Schlussanträgen des EuGH-Generalanwalts sind die deutsche, tschechische, estnische, italienische, finnische und die norwegische Regierung die Auffassung, der Arzneimittelbegriff umfasse alle Stoffe und -zusammensetzungen, die die menschlichen physiologischen Funktionen beeinflussen können, auch wenn sie keinen therapeutischen Nutzen bringen.
Die ungarische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sind hingegen anderer Meinung: Nach ihrer Auffassung kann ein Erzeugnis, das nur wegen seiner psychoaktiven Wirkungen ohne jeden therapeutischen Zweck konsumiert wird, nicht unter den Arzneimittelbegriff fallen. Auch die EU-Kommission meint, dass das verwendete Kriterium nicht für sich allein für die Einstufung eines Erzeugnisses als „Arzneimittel“ ausschlaggebend ist – „Funktionsarzneimittel“ müssten mehr können, als nur einen chemischen oder biologischen Vorgang im menschlichen Körper auszulösen.
EuGH-Generalanwalt Bot ist ebenfalls der Auffassung, der Begriff „Arzneimittel“ diene nicht dazu, eine Stoffzusammensetzung wie die im vorliegenden Fall fragliche einzubeziehen, die unabhängig davon, ob sie für die menschliche Gesundheit schädlich oder ob sie legal sind, außerhalb einer medizinischen oder wissenschaftlichen Anwendung konsumiert werden. Zwar teilt er „das Anliegen, dafür zu sorgen, dass ein für die Unionsbürger gefährliches Verhalten nicht der Strafdrohung entgeht und verstehe, dass die Bundesrepublik Deutschland angesichts eines rechtsleeren Raumes daher versucht hat, das Arzneimittelgesetz anzuwenden, um das Inverkehrbringen dieser neuen psychoaktiven Substanzen besser kontrollieren und unterbinden zu können“, führt er aus. Allerdings könne der Wille, dieses Verhalten unter Strafe zu stellen, keine „weite Auslegung oder gar eine Verzerrung“ des Arzneimittelbegriff rechtfertigen.
Abzuwarten bleibt nun, wie der EuGH in dieser Frage endgültig entscheiden wird. Die ausführlichen Schlussanträge des Generalanwalts finden Sie hier.
Berlin - 13.06.2014, 16:30 Uhr