Künstliche Befruchtung

Kostenübernahme nur für Verheiratete

Berlin - 16.06.2014, 11:39 Uhr


Für Unverheiratete dürfen die gesetzlichen Krankenkassen Kosten für eine künstliche Befruchtung nicht übernehmen. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am vergangenen Freitag entschieden und eine Klage der BKK Verkehrsbau Union abgewiesen. Die Kasse hatte sich dagegen gewehrt, dass das Bundesversicherungsamt ihre Satzungsänderung abgelehnt hatte.

Das Bundesversicherungsamt (BVA) hatte eine von der Krankenkasse im Jahre 2012 beschlossene Satzungsänderung beanstandet, mit der diese auch unverheirateten Mitgliedern die künstliche Befruchtung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglichen wollte. Die BKK Verkehrsbau Union wollte den Kreis der Begünstigten auf „versicherte Paare in auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft“ erweitern. Grundsätzlich darf eine Krankenkasse nach § 11 Abs. 6 Satz 1 SGB V in ihrer Satzung auch zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der künstlichen Befruchtung vorsehen.

§ 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V sieht allerdings vor, dass diese Leistungen nur dann medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft umfassen, wenn die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind. Die Satzungsänderung wurde vom BVA daher nicht genehmigt – weil nur der Gesetzgeber selbst von dem Kriterium der Ehe abrücken könne, nicht aber eine einzelne Kasse. Dem stimmte der 1. Senat des LSG am vergangenen Freitag zu und wies die gegen diese Ablehnung gerichtete Klage der BKK ab.

Zwar lasse das Gesetz es zu, dass eine Krankenkasse in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität auch im Bereich der künstlichen Befruchtung vorsehe, führte der Vorsitzende Richter in seiner mündlichen Urteilsbegründung aus. Der Gesetzgeber habe diese Leistung aber aus sachlichen Gründen bewusst und ausdrücklich auf Eheleute beschränkt, was das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvL 5/03) für unbedenklich erklärt habe. Dieser gesetzliche Rahmen dürfe daher über eine Satzungsänderung einer Kasse nicht zur Disposition gestellt werden.

Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Juni 2014, Az. L 1 KR 435/12 KL – nicht rechtskräftig


Juliane Ziegler