Bundesverwaltungsgericht hat entschieden

E-Zigaretten-Liquids sind keine Arzneimittel

Berlin - 20.11.2014, 17:30 Uhr


Nikotinhaltige Liquids, die mittels E-Zigaretten verdampft und inhaliert werden, sind keine Arzneimittel. Das hat heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in mehreren Revisionsverfahren entschieden. Dementsprechend ist die E-Zigarette selbst kein Medizinprodukt. Damit gibt es nun eine Entscheidung in dem jahrelangen Streit um die Einordnung von E-Zigaretten.

Geklagt hatte unter anderem die Betreiberin eines E-Zigaretten-Shops in Wuppertal, der von der Stadt der Vertrieb nikotinhaltiger Liquids untersagt wurde – weil es sich um Arzneimittel handle, die wegen des Fehlens einer Zulassung nicht verkehrsfähig seien. Doch die Leipziger Richter entschieden, dass nikotinhaltige Liquids weder die Voraussetzungen eines Präsentations- noch eines Funktionsarzneimittels erfüllen. Sie würden nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten vermarktet und die Produktaufmachung lasse beim Verbraucher nicht den Eindruck eines Arzneimittels entstehen.

Darüber hinaus, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts, sei Nikotin zwar ein Stoff, der die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische Wirkung nennenswert beeinflusse – jedoch seien bei der Einordnung als Funktionsarzneimittel alle Merkmale eines Erzeugnisses zu berücksichtigen: Und den Liquids fehle es an einer therapeutischen Eignung, „weil sich ein Nutzen der E-Zigarette als Hilfsmittel für eine dauerhafte Rauch- und Nikotinentwöhnung wissenschaftlich nicht belegen lässt“. Verbraucher verwendeten nikotinhaltige Liquids insoweit nicht als Arzneimittel, sondern als Genussmittel.

Des Weiteren hatte sich die Herstellerin von E-Zigaretten gegen eine im Dezember 2011 veröffentlichte Pressemitteilung des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums gewandt. Darin wurde vor dem Handel und Verkauf von E-Zigaretten und Liquids gewarnt und darauf hingewiesen, dass nikotinhaltige Liquids nur mit einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürften. Dieses staatliche Informationshandeln habe die Herstellerin in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt, befanden die Bundesverwaltungsrichter. Die öffentlichen Äußerungen hätten ihre Wettbewerbsposition am Markt „faktisch ähnlich wie eine Verkaufsbeschränkung“ beeinträchtigt. Für die Äußerungen des Ministeriums habe es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gefehlt, weshalb diese rechtswidrig gewesen seien.


Juliane Ziegler