Alternativen zur Barrierefreiheit

Kammer: Notdienstklingel muss barrierefrei erreichbar sein

Berlin - 26.11.2014, 14:10 Uhr


Immer wieder sorgt die Auflage des barrierefreien Zugangs zur Apotheke für Diskussionen und Irritationen. Die Landesapothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern hat jetzt gemeinsam mit dem zuständigen Sozialministerium des Landes und der Arzneimittelüberwachungs- und Prüfstelle (AMÜSt) eine „Handlungsempfehlung“ zum Umgang mit der „Soll“-Bestimmung zur Barrierefreiheit in der Apothekenbetriebsordnung erstellt.

Sollte die Herstellung der Barrierefreiheit aus technischen oder baulichen Gründen nicht umsetzbar oder nicht verhältnismäßig sein, muss danach der Apothekeninhaber dies in einer Stellungnahme begründen und dies durch einen schriftlichen Nachweis der Bauaufsichtsbehörde belegen. Zudem müsse der Apothekeninhaber darlegen, welche Alternativmaßnahmen durchgeführt wurden, um die baulichen Einschränkungen auszugleichen. Dazu gehörten laut Mittteilungsblatt der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern die Nutzung von Nebeneingängen zur Offizin, Außenschalter oder Klingeln. Ob die Maßnahmen ausreichten, entscheide die AMÜSt.

Zu prüfen sei auch, ob eine Gestaltung und Kennzeichnung der „Zuwegung und Türen“ sowie eine Anpassung von Arbeitsabläufen und der Apotheken-Inneneinrichtung erforderlich seien. „In jedem Fall“ sollten vor Barrieren gut sichtbar Klingeln angebracht werden, damit sich Betroffene bemerkbar machen könnten. Zudem empfiehlt die Kammer eine Überdachung dieser Bereiche. „Auch eine Notdienstklingel muss barrierefrei erreichbar sein“, so die AKMV.

Sollte der Apotheker darauf verweisen, dass bauliche Änderungen zwar möglich, aber finanziell nicht verhältnismäßig seien, so werde darüber in Abstimmung mit der Apothekerkammer entschieden. Werde für bestehende Apotheken eine neue Betriebserlaubnis beantragt, könnten die beschriebenen Alternativmaßnahmen als ausreichend für die Erteilung bewertet werden. Die Erlaubnis für eine Apotheke in neuen Betriebsräumen, die nicht barrierefrei sind, werde aber „grundsätzlich nicht erteilt“, so die Kammer.


Lothar Klein


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