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Pflichtangaben kontrollieren!
Vorsteuerabzug nur mit korrekter Rechnung
Achtung beim Vorsteuerabzug: Er hängt unter anderem davon ab, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Aus Rechnungen, auf denen die Apotheke angegeben ist, zusätzlich aber auch der vormalige Inhaber, kann die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden. In einem solchen Fall ist aus Sicht des Niedersächsischen Finanzgerichts auch eine rückwirkende Korrektur nicht möglich.
Eine Apothekerin übernahm im Jahr 2004 ihre Apotheke und bezog unter anderem Lieferungen von der Schering Deutschland GmbH, deren Rechnungen an die Apotheke adressiert waren – teilweise mit dem Namenszusatz des ehemaligen Apothekers. Das Finanzamt vertrat im Rahmen einer Außenprüfung im Jahr 2010 die Auffassung, dass die Apothekerin nicht berechtigt sei, aus diesen Rechnungen Vorsteuern zu ziehen, weil der Leistungsempfänger in den Rechnungen unzutreffend bezeichnet worden sei. Betroffen waren Rechnungen – nach Abzug von Skonti – über insgesamt 144.561,20 Euro zuzüglich 23.129,92 Euro Umsatzsteuer.
Die Rechtsnachfolgerin von Schering – Bayer Vital – berichtigte daraufhin die Rechnungen und die Apothekerin erhob gegen den Umsatzsteuerbescheid Einspruch. Das Finanzamt blieb dennoch bei seiner Meinung: Die ursprünglich erteilten Rechnungen seien nicht korrekt und eine rückwirkende Rechnungskorrektur nicht möglich. Daraufhin zog die Apothekerin vor Gericht. Doch das Finanzgericht Niedersachsen entschied im Sinne des Finanzamts.
Rechnungen mit falscher Bezeichnung
Nach § 15 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann ein Unternehmer die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer ausgeführt wurden, als Vorsteuer abziehen – vorausgesetzt er besitzt eine nach §§ 14, 14 a UStG ordnungsgemäße ausgestellte Rechnung. Unter anderem muss eine solche den vollständigen Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten. Für die Bezeichnung des Empfängers genügt jede Benennung, die es der Finanzbehörde erlaubt, dessen Namen und Anschrift eindeutig und ohne weiteres nachzuprüfen.
Vorliegend sei zwar die Firma der Apothekerin bezeichnet, heißt es dazu in den Urteilsgründen. Durch den zusätzlichen Namen des ehemaligen Inhabers werde die Rechnung hinsichtlich der Benennung des Leistungsempfängers aber falsch, denn sie erwecke den Eindruck, als werde dieser unter der Firmenbezeichnung geschäftlich tätig. Der richtige Leistungsempfänger lasse sich insoweit vom Finanzamt nicht ohne weiteres eindeutig ermitteln, so dass der Rechnungsempfänger in diesen Rechnungen falsch bezeichnet sei.
Mindestanforderungen nicht erfüllt
Daran ändern aus Sicht der Richter auch die Rechnungskorrekturen nichts: Eine Berichtigung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung komme jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung nicht erfülle. Und zu diesen gehörten die Angaben zu Rechnungsaussteller und -empfänger, die Leistungsbeschreibung und die Angaben zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ das Gericht allerdings die Revision gegen das Urteil zu.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23. Oktober 2014, Az. 5 K 140/14 – nicht rechtskräftig
Berlin - 01.12.2014, 17:47 Uhr