Gesundheitsbezogene Werbung

„Emotionale“ Bachblüten-Entscheidung

Berlin - 09.12.2014, 18:18 Uhr


Für Bachblütenprodukte darf nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben werden, die nicht nachgewiesen sind. Das hat das Oberlandesgericht Hamm Anfang Oktober entschieden und einem Apotheker seine Werbung im Internet untersagt. Er hatte mit der emotional beruhigenden Wirkung entsprechender Produkte geworben.

Der Apotheker aus Rheda-Wiedenbrück bot über seine Versandapotheke unter anderem Bachblütenprodukte an. In den Werbeaussagen heißt zu einem Produkt, es werde „in emotional aufregenden Situationen“ verwendet – bei Flugreisen, im Job, einer Prüfung oder einem Zahnarzttermin – ein anderes könne „unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“. Ein in Berlin ansässiger Wettbewerbsverband hielt diese Werbung für unzulässig und erhob Unterlassungsklage. Die Richter des Oberlandesgerichts betätigten die Meinung der Wettbewerbshüter und untersagten dem Apotheker die Werbung.

Die streitgegenständliche Werbung verstoße gegen die Vorgaben der EU-Health Claims Verordnung (HCVO), heißt es zur Erklärung in einer Mitteilung des Gerichts: Die streitigen Werbeaussagen zielten nicht nur auf das allgemeine Wohlbefinden ab, sondern seien auf die Gesundheit oder zumindest das gesundheitliche Wohlbefinden bezogen: Die beworbenen Produkte versprächen eine Wirkung bei Angstsituationen. Personen, die emotionalen Herausforderung gegenüberständen, befänden sich nicht mehr in einem seelischen Gleichgewicht und seien daher in ihrer Gesundheit beeinträchtigt.

Derlei unspezifische gesundheitsbezogene Angaben seien aber nur dann zulässig, so die Richter weiter, wenn belegte spezielle Angaben in einer Liste in der HCVO aufgelistet wären – was sie aber im Hinblick auf Bachblüten nicht sind. Nicht von Bedeutung sei dabei, dass die Liste der EU-Health-Claims-Verordnung bislang nicht vollständig ist: Ein derartiges Verständnis von der EU-Verordnung trage dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung, nur gesundheitsbezogene Werbeaussagen zuzulassen, die durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert seien.


Juliane Ziegler