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Veröffentlichung im Bundesanzeiger
Substitutionsausschlussliste gilt ab sofort!
Ab heute gilt die Substitutionsausschlussliste des Gemeinsamen Bundesausschusses. Der entsprechende Beschluss zur Änderung der Arzneimittelrichtlinie wurde am Montag im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat heute in Kraft. Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Die ABDA gibt erste Anwendungshinweise.
Die Substitutionsausschlussliste findet sich nun im neuen Teil B der Anlage VII der Arzneimittelrichtlinie. Sie ersetzt die von der Schiedsstelle getroffene Liste der Anlage 1a zum Rahmenvertrag, die bislang zwei nicht austauschbare Substanzen enthielt. Diese finden sich auch in der neuen G-BA-Liste.
Ab sofort sind folgende Wirkstoffe in den genannten Darreichungsformen nicht mehr in der Apotheke auszutauschen – auch nicht, wenn kein Aut-idem-Kreuz gesetzt ist und/oder ein Rabattvertrag besteht. Auch bei pharmazeutischen Bedenken darf die Apotheke nicht eigenmächtig substituieren.
Die ABDA hat hierzu folgende Hinweise gegeben:
Bitte beachten Sie, dass Wirkstoffverordnungen der genannten Wirkstoffe „unklare Verordnungen“ sind und dementsprechend der Versicherte zum Arzt zurückgesandt werden muss. Beispiel: Der Arzt verordnet lediglich Betaacetyldigoxin 0,2 mg 100 Tbl. Eine solche Verordnung stellt eine unklare Verordnung dar. In diesem Fall muss der Apotheker vor der Abgabe Rücksprache mit dem Arzt halten und die Unklarheiten beseitigen. Erst wenn eine korrigierte oder neue, klare Verordnung vorliegt mit (a) Angabe des Herstellernamens plus Wirkstoff oder (b) Handelsname, darf das Arzneimittel abgegeben werden.
Darüber hinaus darf das Instrument „Pharmazeutische Bedenken“ NICHT angewandt werden. Verordnet der Arzt ein konkretes Arzneimittel, das einen in der Liste des G-BA aufgeführten Wirkstoff in einer der genannten Darreichungsformen enthält, darf der Apotheker keine sonstigen Bedenken gemäß § 17 Abs. 5 ApBetrO geltend machen. Eine solch klare, eindeutige Verordnung muss entweder (a) die Angabe des Herstellernamens plus Wirkstoff oder (b) den Handelsnamen enthalten. Beispiel: Der Arzt verordnet Novodigal Tbl. 100 Stück. In diesem Fall muss der Apotheker entsprechend der Verordnung Novodigal Tbl. 100 Stück abgeben, selbst wenn der Versicherte bislang immer Digostada 0,2 mg 100 Tbl. erhielt. Diese Anforderung gilt auch für den Notdienst.
Berlin - 10.12.2014, 14:44 Uhr