Beratung zur OTC-„Pille danach“

BÄK fordert Arztvorbehalt in Packungsbeilage

Berlin - 22.01.2015, 16:55 Uhr


Auch nach dem Beschluss des Gesundheitsministers, die „Pille danach“ in Deutschland freizugeben, bleibt die Bundesärztekammer (BÄK) bei ihrer Meinung: Eine ärztliche Beratung ist im Interesse der Aufklärung und des Schutzes der betroffenen Frauen notwendig – „sie ist nicht durch eine Information in der Apotheke zu ersetzen“, erklären die Ärzte in ihrer Stellungnahme zur 15. AMVV-Änderungsverordnung. Die Packungsbeilage müsse daher die Empfehlung enthalten, sich auch bei Fragen zu Wirkung und Nebenwirkung der Wirkstoffe von einem Arzt beraten zu lassen.

Die Ärzteschaft habe die Entlassung von Notfallkontrazeptiva aus der Verschreibungspflicht bisher abgelehnt, betonen die Ärzte, unter anderem um unnötige Einnahmen zu verhindern. Die Verschreibung und ärztliche Beratung seien im Interesse eines möglichst hohen Schutzniveaus der betroffenen, nicht selten jugendlichen Frauen erfolgt. Damit dieses auch nach der Freigabe „möglichst wenig abgesenkt wird, ist die Beibehaltung des Arztvorbehalts für eine umfassende Beratung zu Indikation, Wirkung und Nebenwirkung der Wirkstoffe und/oder zur Sexualität inklusive sexuell übertragbarer Krankheiten und Kontrazeption von wesentlicher Bedeutung."

Bei der anstehenden Freigabe der Wirkstoffe Levonorgestrel (PiDaNa®) und Ulipristalacetat (ellaOne®) tritt die Ärzteschaft daher nachdrücklich dafür ein, in die Packungsbeilage die Empfehlung aufzunehmen, sich bei den genannten Fragen von einem Arzt beraten zu lassen. Der Empfehlung der Packungsbeilage folgend sollten Apotheker die betroffene Frau ebenfalls darauf hinweisen. Des Weiteren empfiehlt die BÄK, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) solle fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung eine Evaluation vorlegen – mit Angaben zu verkauften Packungen sowie der Rate ungewollter Schwangerschaften und Schwangerschaftsabbrüche pro Jahr und unerwünschten Nebenwirkungen. Zudem sollte der mögliche Einfluss von Marketingstrategien und kommerzieller Werbung auf eine sichere Anwendung bedacht werden.

Bei ihren Überlegungen und Hinweisen geht die BÄK in ihrer Stellungnahme offenbar davon aus, dass auf Apotheken durch den OTC-Switch künftig weder Mehrarbeit noch Mehrkosten zukommen: „Die Bundesärztekammer begrüßt ausdrücklich, dass in der Begründung zu dem vorliegenden Verordnungsentwurf davon ausgegangen wird, dass ‚für […] Apotheken […] durch den Erlass dieser Verordnung keine weiteren Kosten‘ entstehen, d. h., dass Apotheken wie bisher ausschließlich im Rahmen der Packungsbeilage informieren.“ Zu welchem Ergebnis die bereits angelaufenen Gespräche zwischen Bundesgesundheitsministerium, BfArM, Apothekern und Frauenärzten am Ende führen wird, muss sich allerdings noch zeigen.


Juliane Ziegler


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