Rezeptfreie „Pille danach“

Politik soll über Werbeverbot entscheiden

Berlin - 03.02.2015, 16:49 Uhr


ABDA-Präsident Friedemann Schmidt hält ein Werbeverbot für die beiden als Notfallkontrazeptiva eingesetzten Wirkstoffe Ulipristal und LNG aus medizinisch-pharmazeutischer Sicht für unbegründet. „Die Wirkstoffe sind sicher in der Anwendung und geeignet für die Selbstmedikation“, erklärte er gestern in einer Anhörung des Ausschuss für Arbeit und Soziales. Die mögliche Begründung für ein Publikumswerbeverbot läge daher eher im gesellschaftspolitischen und politischen Bereich.

Am Donnerstag soll die künftige Erstattungsregelung zur bald rezeptfrei erhältlichen „Pille danach“ bereits vom Bundestag verabschiedet werden. Dazu soll kurzfristig ein entsprechender Änderungsantrag in das laufende Gesetzgebungsverfahren zum SGB IV eingebracht werden, der morgen noch vom Gesundheitsausschuss des Bundestages beschlossen werden muss.

Vorgesehen ist eine Änderung des § 24a SGB V, der die Empfängnisverhütung betrifft. Als OTC wären die Notfallkontrazeptiva eigentlich nicht mehr erstattungsfähig. Es ist jedoch gewollt, dass Mädchen und junge Frauen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr die „Pille danach“ von den Kassen bezahlt bekommen. Voraussetzung hierfür soll aber die ärztliche Verordnung des an sich nicht mehr verschreibungspflichtigen Präparates sein.

Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales

Gestern fand eine Anhörung im für das SGB IV-Änderungsgesetz federführend zuständigen Ausschuss für Arbeit und Soziales statt, in dem auch der beabsichtigte Änderungsantrag zur Sprache kam. Unter anderem wurde Schmidt gefragt, ob er ein Publikumswerbeverbot für ellaOne® und LNG-Präparate für sinnvoll und geboten hält. Der ABDA-Präsident gab sich zurückhaltend: „Selbstverständlich ist das eine Entscheidung, die alleine von Ihnen zu treffen ist, ob ein solches Werbeverbot angemessen ist“, erklärte er. Über die gesetzlichen Möglichkeiten hierfür müsse man an anderer Stelle diskutieren.

Wenngleich die ABDA ein Werbeverbot aus pharmazeutischer fachlicher Sicht nicht als notwendig ansehe, werde man selbstverständlich die politische Entscheidung akzeptieren. Markus Grunenberg vom GKV-Spitzenverband schloss sich in dieser Frage Schmidt an und betonte ebenfalls: Wenn der Gesetzgeber die Notwendigkeit eines Werbeverbots sehe, werde dies der GKV-Spitzenverband akzeptieren.

Verfahren der Kostenübernahme

Eine weitere Frage an Schmidt war, wie aus seiner Sicht sichergestellt werden kann, dass an der bisherigen Kostenübernahme in einem unkomplizierten Verfahren im Rahmen des Sachleistungsprinzips festgehalten werden kann. Dazu zeigte der ABDA-Präsident zwei Möglichkeiten auf: Die eine wäre das Standardverfahren, die Kostenübernahme wie bisher vom Vorlegen einer ärztlichen Verordnung abhängig zu machen. Sie habe den Nachteil für die Patientin, dass sie wie bisher zwei Wege hat, aber den Vorteil, dass die entsprechenden Verfahren alle etabliert sind.

Die zweite Variante, die Schmidt ins Spiel brachte, ist, die Prüfung der Anspruchsberechtigung und das entsprechende Abrechnungsverfahren in die Hände der Apotheker zu legen. Dann müsste es einen gesetzlichen Auftrag an DAV und GKV-Spitzenverband geben, entsprechende Regelungen auszuarbeiten. Dies wäre wiederum ein Nachteil, denn noch sind solche Regelungen nicht vorhanden. Der Vorteil wäre aber, dass die Patientin nur einen Weg zu gehen hat. Auch Grunenberg bestätigte diese beiden möglichen Varianten – und machte klar, dass der etablierte Weg für die Kassen vorzugswürdig ist.


Kirsten Sucker-Sket