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Berlin - Die Bundesregierung will in den weiteren Beratungen zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) ein Verbot der Rezeptvermittlung prüfen. Den Entscheidungsspielraum des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bei der Zulassung neuer Arzneien will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) allerdings nicht einengen. Und mit den Ländern steuert die Bundesregierung auf einen Grundsatzkonflikt zu. Nach wie vor hält sie das Gesetz für nicht zustimmungspflichtig. Dies geht aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Bundesratsempfehlung hervor.
Die Forderung des Bundesrates nach einer Klarstellung zum Verbot der Rezeptvermittlung im Rahmen des Entlassmanagements will die Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen. „Der Vorschlag ist insbesondere hinsichtlich § 11 des Apothekengesetz dem Grunde nach nachvollziehbar“, so die knappe Antwort. Insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs aus dem März 2014 sei es notwendig, klarzustellen, dass kein privater Dritter eine Rezeptvermittlung in Zusammenhang mit dem Entlassmanagement betreiben dürfe, forderten die Länder. Insbesondere gehe es dabei um das Prinzip der freien Apothekenwahl und um das Verhindern von unerwünschten Formen der Zusammenarbeit.
Für nicht zweckmäßig hält die Bundesregierung ohne tiefergehende Begründung den Vorschlag der Länder, die zweckmäßige Vergleichstherapie durch den G-BA im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) zu bestimmen und damit die alleinige Entscheidungshoheit des G-BA einzuengen. Hingegen teilt sie das Anliegen des Bundesrates, Möglichkeiten zur Optimierung der Zusammenarbeit des G-BA mit den Zulassungsbehörden bei der Beratung pharmazeutischer Unternehmer zu prüfen.
Sorge um Antibiotika-Entwicklung
Das BMG teilt außerdem die Sorge der Länder um die Neuentwicklung hochwirksamer Antibiotika und will die dazu erforderlichen Rahmenbedingungen für Arzneimittelhersteller prüfen. „Die Optimierung der Rahmenbedingungen für Forschung und Entwicklung im Bereich von Arzneimitteln, für die ein besonders hoher medizinischer Bedarf besteht (u. a. Antibiotika), ist auch Gegenstand des derzeit von der Bundesregierung durchgeführten Pharma-Dialogs und wird in diesem Kontext diskutiert“, so die Antwort des BMG.
Zustimmungspflicht umstritten
„Die Bundesregierung schließt sich der Auffassung des Bundesrates nicht an“, heißt es in der Gegenäußerung mit Bezug auf die Zustimmungspflicht des GKV-VSG durch die Länderkammer. Die Einschätzung des Bundesrates basiere auf der Behauptung, dass insbesondere durch die Neuregelungen zu den Hochschulambulanzen die Länder Ausgaben zu tragen hätten, mit der Folge, dass das Gesetz nach Artikel 104a Absatz 4 Grundgesetz zustimmungspflichtig wäre. Mit den Neuregelungen würden die Länder aber nicht zu verpflichtenden Aufgaben für die gesetzliche Krankenversicherung herangezogen. Die Länder würden auch nicht zu Geldleistungen verpflichtet. Daher bedürfe das GKV-VSG nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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