Unzulässige Boni

Wasserweck und Ofenkrusti vom Apotheker

09.03.2015, 10:50 Uhr

Brötchen-Gutscheine sind für Apotheken tabu. (Foto: stockpics/Fotolia)

Brötchen-Gutscheine sind für Apotheken tabu. (Foto: stockpics/Fotolia)


Berlin – Bei der Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel gilt in Deutschland ein generelles Zuwendungsverbot. Spitzfindige Pharmazeuten suchen aber immer wieder neue Möglichkeiten, ihre Kunden dennoch mit Rezepten in die Apotheke zu locken. Gerichtsentscheidungen gibt es inzwischen zahlreiche. Von einem weiteren Beispiel berichtete Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale am vergangenen Freitag beim ApothekenRechtTag im Rahmen der Interpharm in Hamburg: Eine Apotheke gewährt beim Kauf eines Rx-Arzneimittels einen „Brötchen-Gutschein“, für den der Kunde in einer nahegelegenen Bäckerei „zwei Wasserweck oder ein Ofenkrusti“ erhält.

Während Boni, Zugaben und Geschenke im allgemeinen Einzelhandel erwünscht – weil wettbewerbsförderlich – sind, gilt für den Arzneimittelbereich ein generelles Zuwendungsverbot. Die Preise sind hier strikt reguliert. Gerade weil die Regeln so strikt sind, „scheint es im Apothekenbereich ungemein werbewirksam zu sein, neben der Abgabe von Arzneimitteln auch Boni zu gewähren“, vermutete Köber – sei es in Form von Einkaufsgutscheinen oder in Form von Sachzugaben. Zu den aktuellsten Entscheidungen zählen unter anderem Rubellose in Form von Einkaufsgutscheinen, Wertgutscheine bei der Bezahlung mit einer Kundenkarte sowie der Gutschein für ein Paar Kuschelsocken.

Immer wieder werde ihr erklärt, dass ein solches Angebot „doch keinen Kunden hinterm Ofen vor lockt“. Doch aus eigener Erfahrung wisse sie, betonte die Juristin, wie verbissen – bis hin zum Bundesgerichtshof – um Boni von einem Euro oder um Sachzugaben gekämpft werde. „Dass das den Verbraucher nicht lockt, kann ich mir schlechterdings eigentlich nicht vorstellen.“ Es gilt: Jeder zusätzliche Anreiz, Rx-Arzneimittel zu kaufen, ist unzulässig. Der BGH hat dazu bereits festgestellt, dass dies auch für die Fälle gilt, in denen für das Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt an den Erwerb Vorteile gewährt werden, die den Verkauf günstiger erscheinen lassen.

Auch beim Brötchen-Gutschein bekomme der Kunde letztlich „on top noch was drauf“, so Köber. Für gewisse Bevölkerungsschichten sei dieses Angebot durchaus ein attraktives Mittel, die Kunden zu locken. „Für manche Menschen sind zwei Wasserweck und ein Ofenkrusti Grund genug sind, speziell in diese Apotheke zu gehen.“ Daher habe das Landgericht Darmstadt, vor dem das Verfahren der Wettbewerbszentrale geführt wurde, im letzten Dezember auch entschieden, dass die Gewährung eines solchen Gutscheins unzulässig sei (Az. 19 O 327/14). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, weil die Gegenseite Berufung eingelegt hat. „Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass das OLG Frankfurt das anders beurteilen wird“, so Köber.


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