Wick MediNait

Werbung mit BVDA-Siegel verboten

10.03.2015, 17:40 Uhr

Arzneimittel dürfen nicht mit dem Siegel eines Apothekerverbands beworben werden. (Foto: Brian Jackson/Fotolia)

Arzneimittel dürfen nicht mit dem Siegel eines Apothekerverbands beworben werden. (Foto: Brian Jackson/Fotolia)


Berlin – Vergangenes Jahr warb Procter & Gamble damit, dass sein Präparat Wick MediNait vom Bundesverband Deutscher Apotheker (BVDA) zum „Erkältungsmedikament des Jahres 2014“ gewählt wurde. Das sorgte für Kritik – unter anderem zeigte sich Professor Gerd Glaeske entsetzt über diese Wahl. Zurecht, wie das Oberlandesgericht Frankfurt nun bestätigte: Die Werbung mit einer im Gesundheitswesen tätigen Person sei wettbewerbswidrig. Das gelte auch, wenn mit dem von einem Apothekerverband verliehenen Preis geworben wird.

Gegen die Werbung des Pharmaunternehmens vorgegangen war der Verein für lautere Heilmittelwerbung Integritas. Seiner Meinung nach verstieß die Werbung mit dem BVDA-Siegel gegen die Vorgabe des Heilmittelwerberechts, dass eine Werbung außerhalb der Fachkreise keine Elemente enthalten darf, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, im Gesundheitswesen tätigen Personen oder Prominenten beziehen, deren Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können. Das Landgericht Frankfurt untersagte daraufhin die Werbung. Procter & Gamble wehrte sich dagegen, allerdings ohne Erfolg. Am 12. Februar befand auch das Oberlandesgericht (Az. 6 U 184/14) diese Art der Werbung für unlauter.

Entgegen der Meinung des Herstellers sei der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG nicht auf natürliche Personen beschränkt, heißt es im Urteil. Eine Anregung zum Arzneimittelverbrauch könne sowohl von einer Einzelperson, einer individualisierbaren Personengruppe oder sogar nur ganz allgemein von den Angehörigen der mit der Behandlung der betreffenden Krankheit befassten Heilberufe ausgehen. Möglicherweise erzeuge die Empfehlung einer berufsständischen Organisation sogar eine noch größere Einflussnahme als die eines unbekannten Wissenschaftlers. Maßgeblich sei die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise und die sähen in dem Verband nicht nur eine Vertretung berufsständischer und wirtschaftlicher Interessen, sondern auch eine „Bündelung der Fachkompetenz“.

Die Angabe „Erkältungsmedikament des Jahres 2014 – Gewählt vom Bundesverband Deutscher Apotheker“ und das BVDA-Siegel mit der Aussage „Medikament des Jahres 2014“ stellen aus Sicht der Richter zudem eine unzulässige Empfehlung dar: Da das BVDA-Siegel mit einem Sternchenhinweis versehen war, in dessen Quellenangabe der Begriff „Empfehlung“ ausdrücklich verwendet wurde, gingen die von der Werbung angesprochenen Verbraucher davon aus, dass es sich bei dem beworbenen Präparat um das von Apothekern am häufigsten empfohlene Erkältungsarzneimittel handelt, so die Richter. „Sie sehen darin nicht allein einen statistischen Hinweis auf das umsatzstärkste Mittel. Sie gehen davon aus, dass der Bundesverband sich die Empfehlung seiner Mitglieder zu Eigen macht.“


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