Bundesgerichtshof

Wartezimmer-TV gewinnt

13.03.2015, 11:40 Uhr

Wartezimmer-TV: Dürfen auch Apotheken werben? Ob die BGH-Entscheidung hierüber Aufschluss gibt, ist noch offen. (Foto: TV-Wartezimmer)

Wartezimmer-TV: Dürfen auch Apotheken werben? Ob die BGH-Entscheidung hierüber Aufschluss gibt, ist noch offen. (Foto: TV-Wartezimmer)


Berlin - Gestern stand das „Wartezimmer-TV“ beim Bundesgerichtshof auf dem Prüfstand: Ein Angebot, das Apothekern ermöglicht, in Wartezimmern von Arztpraxen auf Bildschirmen für sich zu werben. Während die Vorinstanzen das Geschäftsmodell für wettbewerbswidrig hielten, hob die Karlsruher Richter diese Urteile nun auf und wiesen die Klage ab (Az. I ZR 84/14).

Die wunderlichen Urteile des Bundesgerichtshofs mehren sich. Bei der Wettbewerbszentale und der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK) musste man erst letzte Woche den überraschenden Urteilsspruch zu Arzneimittelpreisen für Blisterware hinnehmen. Gestern entschieden die Karlsruher Richter erneut in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale und der BLAK.

Beklagt war ein privates Unternehmen, das Ärzten ein  „Wartezimmer-TV“ anbietet. Dabei handelt es sich um ein Programm, das neben sonstigen Beiträgen auch Werbung von Vertragspartnern des Unternehmens wiedergibt. So können auch Apotheken bei dem Unternehmen einen Sendeplatz bei einem bestimmten Arzt buchen.

Schon in der ersten Instanz folgte das Landgericht Limburg der Wettbewerbszentrale, die das Geschäftsmodell für wettbewerbswidrig hielt, weil es sowohl gegen das Bevorzugungsverbot des § 11 Abs. 1 Apothekengesetz als auch die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen verstoße. In der zweiten Instanz, beim Oberlandesgericht Frankfurt, sah man dies nicht anders.

Vor dem Bundesgerichtshof kam man offensichtlich gar nicht so weit, sich mit den konkreten Verstößen zu beschäftigen. Nach Auskunft der Wettbewerbszentrale ging es in der gestrigen mündlichen Verhandlung stattdessen um die Frage, ob ein Unternehmen, das nicht selbst Adressat der apotheken- oder arztrechtlichen Normen ist, überhaupt haftet. Dies haben die Karlsruher Richter nun offenbar verneint. Die Urteilsgründe liegen allerdings noch nicht vor.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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