- DAZ.online
- News
- Politik
- Entlassmanagement nicht ...
Klinik- und heimversorgende Apotheker
Entlassmanagement nicht ohne Apotheken
Berlin - Die Große Koalition will Patienten den Übergang von der stationären in die ambulante Versorgung erleichtern – unter anderem durch ein funktionierendes Entlassmanagement. Die rechtlichen Vorgaben sollen jetzt im Rahmen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) präzisiert werden. Auch im Bereich der Arzneimittelversorgung sind Neuerungen vorgesehen. Dem Bundesverband der klinik- und heimversorgenden Apotheker (BVKA) reichen die angedachten Regelungen aber nicht aus. Er fordert, die öffentlichen Apotheken stärker einzubeziehen.
Diese Woche Mittwoch findet im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages die Anhörung zum Entwurf des GKV-VSG statt. Auch der BVKA hat eine Stellungnahme abgegeben. Darin fordert der Verband, die öffentlichen Apotheken in das Medikationsmanagement einzubeziehen, wenn Patienten einen Krankenhausaufenthalt beenden. „So ist die nahtlose Folgeversorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten und zu verhindern, dass auch dieser Bereich zu anonymen Homecare-Unternehmen abwandert“, sagt der BVKA-Vorsitzende Dr. Klaus Peterseim. Bislang sieht der Entwurf für das GKV-VSG nur für ärztliche Leistungserbringer Aufgaben im Entlassmanagement vor.
Auch der Bundesrat sah bereits die Gefahr, dass die jetzt vorgesehene Regelung zu Rezeptvermittlungen durch private Dritte, etwa Homecare-Unternehmen, führen könnte. Die Länder sprachen sich daher dafür aus, in der betreffenden Norm ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass § 11 Apothekengesetz, der das Zuweisungs- und Abspracheverbot regelt, entsprechend gilt. Diese Klarstellung hält der Bundesrat mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Entlassmanagement für notwendig. Dieser hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass ein ausgelagertes Entlassmanagement inklusive Rezeptvermittlung nicht gegen das Zuweisungsverbot verstößt. Die Bundesregierung sagte in ihrer Gegenäußerung zu den Bundesratsempfehlungen zu, den Vorschlag prüfen zu wollen.
Öffentliche Apotheken früh einbeziehen
Der BVKA hält den Verweis auf § 11 Apothekengesetz allerdings für nicht hinreichend. „Viele Krankenhäuser möchten das Management der Anschlussversorgung mit Arzneimitteln auslagern. Hierfür muss ein rechtlicher Rahmen geschaffen werden, der die direkte Einbeziehung der öffentlichen Apotheken regelt“, erklärt Peterseim. Die ambulante Arzneimittelversorgung unterscheide sich im Hinblick auf fachliche und sozialrechtliche Fragen erheblich von der Arzneimittelversorgung im Krankenhaus. Ohne die frühzeitige Information und Beratung durch die öffentlichen Apotheken seien die Krankenhäuser nicht in der Lage, ärztliche Entlassungsverordnungen auszustellen, die den vorgesehenen gesetzlichen Anforderungen der vertragsärztlichen Versorgung entsprechen.
Der BVKA schlägt daher vor, die Anforderungen an die Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und öffentlichen Apotheken in einem neuen § 12 b Apothekengesetz zu regeln. Dieser soll das Prinzip der freien Apothekenwahl garantieren und unerwünschte Formen der Zusammenarbeit mit privaten Dritten ausschließen. Vergleichbar der Heim- und Klinikversorgung müssten auch das Regionalprinzip und die Akutversorgung für den Kooperationsvertrag zwischen Krankenhaus und beteiligten Apotheken verbindlich vorgeschrieben sein. Ferner spricht sich der BVKA dafür aus, den Deutschen Apothekerverband direkt in den vorgesehenen Rahmenvertrag zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern zum Entlassmanagement einzubeziehen. Derzeit soll er nur Gelegenheit zur Stellungnahme haben, den Vertrag selbst soll GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung und Deutsche Krankenhausgesellschaft regeln.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.