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- ABDA gibt sich bescheiden
Berlin - Die ABDA begrüßt das Anliegen des geplanten GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG), die flächendeckende Versorgung der Patienten und den bedarfsgerechten Zugang in Deutschland zu verbessern. Das schreibt sie in ihrer nun vorgelegten Stellungnahme zur morgigen Anhörung zum GKV-VSG im Gesundheitsausschuss des Bundestages. Darin bleibt sie weitgehend bei den Änderungsvorschlägen, die sie bereits im Herbst ins Spiel gebracht hatte. Allerdings steckt die ABDA deutlich zurück, was die aus ihrer Sicht noch nötigen ergänzenden Regelungen zur Honorierung betrifft.
In einer ersten Stellungnahme im vergangenen November hatte die ABDA noch einen zusätzlichen Zuschlag von 8,35 Euro für Rezepturarzneimittel sowie einen Zuschlag in Höhe von 2,91 Euro für die Abgabe von Betäubungsmitteln und weiteren dokumentationspflichtigen Arzneimitteln gefordert. Ebenso wollte sie eine Erhöhung des Notdienstaufschlages von 16 auf 20 Cent pro Packung.
In ihrer jetzt vorliegenden Stellungnahme für die Bundestagsabgeordneten beschränkt sich die ABDA auf zwei zusätzliche Forderungen: Zum einen schlägt sie vor, wie der Apothekenfestzuschlag jährlich auf seine Angemessenheit überprüft werden könnte. Zudem sollte das GKV-VSG aus ABDA-Sicht genutzt werden, um die Arbeitspreise für die Herstellung parenteraler Lösungen anzugpassen – als Folge der neuen Anforderungen der novellierten Apothekenbetriebsordnung.
Klarstellungen beim Entlassmanagement
Darüber hinaus gibt es gegenüber der ersten Stellungnahme aus dem vergangenen Herbst in der neuen Version nur wenige Abweichungen. Änderungs- und Ergänzungsbedarf sieht die ABDA weiterhin insbesondere beim Entlassmanagement. Dass der Übergang von der stationären in die ambulante Versorgung einen größeren Stellenwert bekommen soll und damit Probleme, die für die Versicherten an dieser Schnittstelle entstehen, besser gelöst werden können, begrüßt die ABDA.
So ist etwa vorgesehen, dass die Versicherten bei ihrer Krankenhausentlassung eine Arzneimittelverordnung erhalten, um diese in niedergelassenen Apotheken einzulösen. Dass die freie Apothekenwahl auch bei dieser Versorgung gewahrt bleibt, wie die Begründung des Gesetzentwurfes ausdrücklich festhält, gefällt der ABDA – noch lieber sähe sie aber eine ausdrückliche Festlegung in der Norm selbst. Daher schlägt sie eine entsprechende Ergänzung vor.
Die ABDA hält überdies daran fest, klarzustellen, dass private Dritte im Rahmen des Entlassmanagements keine Rezeptvermittlung betreiben dürfen („§ 73 Abs. 7 SGB V und § 11 Apothekengesetz gelten entsprechend.“). Ebenso bleibt sie dabei, dass es sinnvoll wäre, wenn die Verordnung von Arzneimitteln bei der Entlassung aus dem Krankenhaus ausschließlich auf Basis von Wirkstoffen erfolgt. Damit werde gewährleistet, dass der Apotheker den Patienten versorgen könne, ohne dass dieser bei einem möglichen Austausch auf ein rabattvertragliches Arzneimittel Umstellungs- oder Complianceprobleme hat.
Kleinste verfügbare Packung
Ein kleine Änderung gegenüber der Stellungnahme aus dem vergangenen Herbst gibt es im Hinblick auf die Größe der vom Krankenhaus verordneten Packung: Während der Gesetzentwurf vorsieht, dass „jeweils die kleinste Packung gemäß der Packungsgrößenverordnung“ verordnet werden kann, will die ABDA eine Klarstellung, dass immer nur die kleinste verfügbare Packung verordnet wird („Packungen mit dem kleinsten für dieses Arzneimittel vorhandenen Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung“).
Weiterer Verzicht
Keine Änderungswünsche hat die ABDA hingegen in puncto Nullretax und Festschreibung des Kassenabschlags auf 1,77 Euro. Dafür verzichtet sie letztlich auf zwei weitere Forderungen, die sie in der ersten Stellungnahme noch angebracht hatte: Die Streichung der Importförderklausel und den Stopp von Zytostatika-Ausschreibungen.
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